Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 795

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 795
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(1) Der Aussteller hat den Entschädigungsberechtigten für Tilgungsstücke auf Verlangen über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen; er kann die Verbriefung davon abhängig machen, daß ihm der Entschädigungsb
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published on 30.10.2008 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Februar 2008 geändert: Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Franken
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