Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
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3 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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23 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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14.06.2018 06:23
Zur Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung im Internet auf deutscher und europäischer Ebene – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Internetrecht Berlin
SubjectsAllgemeines
28.01.2016 17:35
Die Mitveranstalterin einer Hochzeitsfeier muss Schadenersatz leisten, wenn bei der Veranstaltung Himmelslaternen fliegen gelassen und dadurch ein Feuer verursacht wurde.
SubjectsWirtschaftsrecht
17.12.2015 16:56
Der Beweis, dass eine IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider durchgeführte Zuordnung geführt werden.
SubjectsUrheber- und Medienrecht
05.03.2015 14:23
Hobelspäne ohne abstumpfende Wirkung sind keine geeigneten Streumittel für einen eisglatten Gehweg.
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337 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 20.02.2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/18 Verkündet am: 20. Februar 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ku
published on 06.10.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 140/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 34; BGB
published on 10.01.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 267/15 Verkündet am: 10. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11.04.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 79/12 Verkündet am: 11. April 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WPO §§ 51a a.F.,
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