Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

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Mietrecht: Verbrauch des Kündigungsgrundes bei vorheriger Abmahnung

16.10.2017

Eine Kündigung kann nicht auf Vorfälle gestützt werden, die bereits Gegenstand einer notwendigen Abmahnung waren – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Immobilienrecht

Mietrecht: Zum Ausschluss der fristlosen Vermieterkündigung wegen Zahlungsverzuges

09.11.2016

Nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB wird die Kündigung des Vermieters nur unwirksam, wenn durch unverzügliche Aufrechnung die gesamten Rückstände getilgt werden.

Gewerberaummiete: Kündigung wegen Verkaufs von Flaschenbier war unwirksam

30.06.2016

Ein einmaliger Verstoß gegen ein in einem Gewerberaummietvertrag vereinbartes Verbot des Verkaufs von Bier in Flaschen rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung des Vertrags.

Ruhestörung: Klavierspiel im Mietshaus - was der Künstler darf und was nicht

07.01.2016

Wird dem Mieter im Mietvertrag erlaubt, täglich bis zu fünf Stunden Klavier zu spielen, bezweckt dies in erster Linie, Unterlassungsansprüche der Mitbewohner auszuschließen.

Mietrecht: Zum außerordentliches Kündigungsrecht des Nacherben

24.09.2015

Das Recht ein bestehendes Wohnraummietverhältnis außerordentlich zu kündigen, setzt ein berechtigtes Interesse des Nacherben an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus.

Insolvenzrecht: Zur Kündigungssperre nach Enthaftungserklärung

24.09.2015

Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren.
Insolvenzrecht

Kündigungsrecht: Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters ist rechtmäßig

25.03.2015

Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte.

Zahlungsverzug: Versehentliches Ausbleiben der Mietzahlung des JobCenters

23.10.2014

Der Mieter gerät in Zahlungsverzug, wenn die vom JobCenter für ihn an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des JobCenters ausbleiben.
Immobilienrecht

Gewerbliche Miete: Kündigungsrecht wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage

29.09.2014

Zur Kündigung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage, wenn Mieträume nicht wie vorgesehen genutzt werden können und die vertragliche Übertragung des Konzessionsrisikos auf den Mieter unwirksam ist.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft


(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume


(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschrif

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig. (2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn de
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete


(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann fr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten


(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe


(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

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Amtsgericht Pankow Urteil, 2. Okt. 2018 - 2 c 190/18

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AMTSGERICHT PANKOW/WEIßENSEEIM NAMEN DES VOLKESURTEIL In dem Rechtsstreit                                               &nb

Oberlandesgericht Dresden Urteil, 24. Feb. 2021 - 5 U 1782/20

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Oberlandesgericht Dresden Urteil vom 24.02.2021 Az.: 5 U 1782/20 In dem Rechtsstreit X. Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG, ...vertreten durch die Komplementärin X. Grundstücksverwaltung Beteiligungs GmbHdiese vertreten durch den

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2013 - XII ZR 143/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 143/11 Verkündet am: 12. Juni 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2013 - VIII ZR 191/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 191/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2007 - VIII ZR 145/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 145/07 Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 1/11 Verkündet am: 18. Juli 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2017 - VIII ZR 135/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 135/16 Verkündet am: 25. Oktober 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:251017UVIIIZR13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 238/12 vom 15. August 2012 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richte

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2010 - VIII ZR 271/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 271/09 Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2014 - VIII ZR 317/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13 vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2012 - VIII ZR 107/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 107/12 Verkündet am: 10. Oktober 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2012 - VIII ZR 360/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 360/11 vom 16. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und die

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2007 - VIII ZR 122/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/05 Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 138/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 564, §

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 122/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 564, §

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2007 - VIII ZR 182/06

bei uns veröffentlicht am 18.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 182/06 Verkündet am: 18. April 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 542 Abs. 2, § 5

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - VIII ZR 234/06

bei uns veröffentlicht am 25.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 234/06 Verkündet am: 25. April 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschla

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2016 - VIII ZR 296/15

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 296/15 Verkündet am: 13. Juli 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 31

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2011 - VIII ZB 81/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 81/11 vom 22. November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 568, 574 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 a) Misst ein Einzelrichter in einem Beschwer

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2009 - VIII ZR 66/08

bei uns veröffentlicht am 04.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/08 Verkündet am: 4. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2011 - VIII ZR 80/10

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 80/10 Verkündet am: 16. Februar 2011 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2010 - VIII ZR 206/09

bei uns veröffentlicht am 13.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 206/09 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 19/14 Verkündet am: 17. Juni 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2010 - VIII ZR 6/09

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 6/09 Verkündet am: 21. April 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 96/09 Verkündet am: 12. Mai 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2008 - XII ZR 134/06

bei uns veröffentlicht am 23.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 134/06 Verkündet am: 23. Juli 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2006 - VIII ZR 102/06

bei uns veröffentlicht am 25.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 102/06 Verkündet am: 25. Oktober 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2012 - XII ZR 48/10

bei uns veröffentlicht am 11.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 48/10 Verkündet am: 11. April 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2012 - VIII ZR 327/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 327/11 Verkündet am: 9. Mai 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2015 - VIII ZR 321/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 321/14 vom 6. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:061015BVIIIZR321.14.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 267/09 Verkündet am: 14. Juli 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 129/09 Verkündet am: 13. Juli 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2010 - VIII ZR 9/10

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 9/10 Verkündet am: 15. Dezember 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2003 - XII ZR 308/00

bei uns veröffentlicht am 17.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 308/00 Verkündet am: 17. Dezember 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Amtsgericht München Teilanerkenntnis- und Endurteil, 25. Juli 2017 - 414 C 24067/16

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Tenor 1) Die Beklagten zu 1 und 4 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Wohnung ... München, 4. OG, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche und einem Bad/WC zum 31.08.2017 zu räumen und an den Kläger bzw. dessen Beauftragten herausz

Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 08. Apr. 2016 - 14 C 7772/15

bei uns veröffentlicht am 08.04.2016

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.11.2015 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Amtsgericht München Endurteil, 03. Jan. 2019 - 472 C 20873/18

bei uns veröffentlicht am 03.01.2019

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 5.595,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.04.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerich

Landgericht München I Endurteil, 12. Okt. 2016 - 14 S 6395/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.03.2016, Az. 422 C 17523/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig volls

Amtsgericht München Endurteil, 14. Juli 2016 - 421 C 23576/15

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Räume in der ... M., 3. Obergeschoss, bestehend aus 3 Zimmern zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kos

Amtsgericht München Urteil, 10. Juli 2015 - 411 C 26176/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Gründe Amtsgericht München 411 C 26176/14 Im Namen des Volkes verkündet am 10.07.2015 In dem Rechtsstreit ... gegen ... wegen Räumung und Forderung erlässt das Amtsgericht München ... am 10.07.20

Amtsgericht München Urteil, 19. März 2015 - 412 C 29251/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der ... 2. Stock rechts in ... München, bestehend aus 2 Zimmern und 1 Abstellabteil unter der Treppe im 1. OG, zu räumen und an den Kläger herauszugeben. 2. Die Beklagte hat die Kos

Landgericht Amberg Endurteil, 09. Aug. 2017 - 24 S 299/17

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 01.03.2017, Az.: 3 C 916/16, aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tr

Amtsgericht München Endurteil, 11. Juli 2017 - 422 C 6905/17

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, die 2 – Zimmerwohnung im Anwesen G.-straße ... , 3. OG links Mitte, ... München, Vertragsnummer .../1123 WH ..., bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Abstellraum, 1 Flur, 1 Loggia sowie ein

Amtsgericht München Endurteil, 30. März 2015 - 425 C 731/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Gründe Amtsgericht München Az.: 425 C 731/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 30.03.2015 In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Stuttgart gegen 1) ...

Sozialgericht Augsburg Beschluss, 18. Juli 2017 - S 8 AS 737/17 ER

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für Juli 2017 als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weitere 100 EUR zu bewilligen. 2. Im Übrigen wird der Antrag auf

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2017 - M 22 K 16.122

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Amtsgericht München Endurteil, 27. Juni 2017 - 461 C 9942/17

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor 1. Die am 22.05.2017 erlassene einstweilige Verfügung wird bestätigt. 2. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurüc

Amtsgericht Neu-Ulm Urteil, 06. Apr. 2016 - 5 C 228/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. März 2017 - L 7 AS 181/17 ER

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor I. Die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG München vom 13.02.2017 - Aktenzeichen S 52 AS 30/17 ER - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt (§ 199 Abs.2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes -

Referenzen

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien...
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen...
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien...
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. (2) Die...
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien...