Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 753 Teilung durch Verkauf
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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01.03.2014 16:55
eines vormals gemeinsamen Anwesens nach der Ehescheidung.
SubjectsEhescheidung
23.09.2013 15:08
Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ändert daran nichts.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
16.07.2012 12:34
BGH vom 26.04.12- Az: V ZB 181/11 - Rechtsanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsZwangsvollstreckung
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann je
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39 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 10.01.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 19/18 vom 10. Januar 2019 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 180 Abs. 2 und 3, § 30a; ZPO §§ 91 ff., 765a Bei der Entscheidung über den Einstellung
published on 07.02.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/18 vom 7. Februar 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 835 Abs. 1, § 857 Abs. 5, § 859 Abs. 2 Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachl
published on 16.12.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 124/06 Verkündet am: 16. Dezember 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 22.03.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 152/03 Verkündet am: 22. März 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja .
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