Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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29/09/2016 22:58

Beim Werkvertrag muss zwar grundsätzlich nicht Ort, Zeit und Umstände behaupteter Vertragsvereinbarungen dargelegt werden.
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18/08/2016 10:23

Händler, die auf einer Internet-Verkaufsplattform Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen durch Dritte.
21/06/2016 17:21

Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.
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(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. (2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu bere
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published on 06/12/2023 15:20

Ein Fahrzeughalter, der unerlaubt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte, muss für Abschleppkosten und Standgebühren aufkommen, jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Abschleppen verlangte der Fahrzeughalter sein Auto zur
published on 17/06/2022 15:46

Die Richter des Landgerichts Berlin sprachen dem Wetter-Moderator Jörg Kachelmann ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro zu. Der selbsternannte "Kind of Rap" Kool Savas bezeichnete Kachelmann während seiner öffentlichen Auf
published on 13/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/19 Verkündet am: 13. Februar 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 666, 667; VV
published on 10/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/18 Verkündet am: 10. Januar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 150 Abs. 1
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