Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

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09/06/2016 13:26

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers entfernt, entspricht dies dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters.
08/04/2016 22:57

Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet.
05/02/2015 13:23

Ein Abschleppunternehmer, der im Auftrag der Polizei ein Fahrzeug sicherstellt, hat keinen Anspruch auf Standgeld gegenüber dem Fahrzeughalter.
30/08/2012 13:38

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
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Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese
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published on 06/12/2023 15:20

Ein Fahrzeughalter, der unerlaubt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte, muss für Abschleppkosten und Standgebühren aufkommen, jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Abschleppen verlangte der Fahrzeughalter sein Auto zur
published on 08/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 343/17 Verkündet am: 8. März 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 426/18 vom 14. März 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Verdachts des Betruges ECLI:DE:BGH:2019:140319U4STR426.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verh
published on 16/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 208/06 Verkündet am: 16. November 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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