Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 833 Haftung des Tierhalters

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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17.12.2015 17:25

Im Fall der Verletzung eines Tieres sind die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
29.07.2015 17:06

Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt, hat alle Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden.
04.09.2013 16:06

Ein schlafender Hund kann ein gefährliches Hindernis darstellen, für das der Tierhalter verantwortlich ist.
25.01.2013 18:15

beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter, kommen Amtshaftungsansprüche gegen den Erzieher in betracht-BGH vom 13.12.12-Az:III ZR 226/12
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(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ei
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published on 12.01.2023 14:48

OBERLANDESGERICHT KÖLN Urteil vom 16.03.2011 Az.: 16 U 93/10 Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.8.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 4833/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
published on 12.01.2023 13:33

Erleidet eine Person einen Zustand des Schocks, aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen, kann sie einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Verletzer geltend machen. Das gilt sofern die mit dem Schock einhergehenden Beeinträchtigungen
Author’s summary

Erleidet eine Person einen Zustand des Schocks, aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen, kann sie einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Verletzer geltend machen. Das gilt sofern die mit dem Schock einhergehenden Beeinträchtigungen über das übliche Maß, das Personen in solcher Situation für gewöhnlich erleiden, hinausgehen und Krankheitswert haben.

Die Geltendmachung eines Schockschadens im Falle der nicht vorsätzlichen tödlichen Verletzung eines freilaufenden Hundes durch einen Traktor soll nicht möglich sein. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2012. Der BGH lehnte einen entsprechenden Schmerzensgeldanspruch der Besitzerin einer 14-Monatigen Labrador-Hündin ab. Nach Ansicht des Gerichts gehören psychische Beeinträchtigungen, die infolge der Verletzung oder Tötung von Haustieren entstehen, zum allgemeinen Lebensrisiko und können keine Schmerzensgeldansprüche begrünen. Insofern kann die Rechtsprechung zu Schmerzensgeld in Fällen von Schockschäden bei der Verletzung von Angehörigen nicht mit Fällen psychischer Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht gleichzusetzen.

Neue Rechtsprechung:

Nach neuer Rechtsprechung wird im Fall von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Angehörigen verursacht worden sind, das Merkmal eines über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Leides nicht mehr gefordert (vgl. BGH BGH, 06.12.2022 - VI ZR 168/21).

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

published on 15.12.2021 13:00

Das Gericht spricht einer Frau Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro zu. Die Frau nahm an einer Kamelwanderung teil und stützte dabei von einem Kamel, der aufgrund von Hundegebell erschreckte.
Author’s summary

Das Gericht spricht einer Frau Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro zu. Die Frau nahm an einer Kamelwanderung teil und stützte dabei von einem Kamel, der aufgrund von Hundegebell erschreckte.

published on 15.12.2021 12:11

Tenor:  I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.01.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.02.2019 - 1 O 100/17 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt gefasst: 1. Der
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