Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 422 Wirkung der Erfüllung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

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21/06/2016 17:16

Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher.
25/01/2012 16:07

wenn sich die Gefahr der Widersprüchlichkeit zu einer späteren Entscheidung über den nicht aufgenommenen Teil nicht ausschließen lässt-BGH vom 30.11.11-Az:XII ZR 170/06
09/05/2011 13:59

in welchem Umfang Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern-BGH, II ZR 263/09
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(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere von der Kündi

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. (3) Im Übrigen fin
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published on 15/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 60/03 Verkündet am: 15. Juni 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 22/08/2019 00:00

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published on 22/08/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 205/19 vom 22. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2019:220819B1STR205.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde
published on 13/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 277/19 vom 13. November 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR277.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Gene
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