Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.

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published on 19/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 440/01 Verkündet am: 19. Dezember 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 09/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nahm im Termin 2
published on 12/04/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 88/17 Verkündet am: 12. April 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 1
published on 24/01/2014 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 02.12.2013 – 042 L 12/13 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1Gründe: 2
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