Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 248 Zinseszinsen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 248 Zinseszinsen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 15/12/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 7.10.2014 unter Fortgeltung des Versorgungsausgleichs im Übrigen geändert und
published on 19/07/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 201/17 vom 19. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG § 1 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 4; FamFG § 222 Abs. 3 a) Als Teilungsgegenst
published on 25/05/2016 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2014 10 K 3184/13 aufgehoben.
published on 04/05/2016 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.11.2015, Az. 6 O 76/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Part
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.