Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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8 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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03/02/2022 18:45
In Hinblick auf die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht in der GbR gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung sowie der Grundsatz der Gesamtvertretung. Für die Gesamtgeschäftsführung legt § 709 Abs. 1 BGB fest, dass für jedes Geschäft,
SubjectsGbR-Geschäftsführung
16/09/2015 18:18
Bestand für die Insolvenzantragstellung kein Anlass, so stellt sie eine die Treuepflicht verletzende und den Gesellschafter zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtende Handlung dar.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
11/12/2014 11:12
Dem früheren Bestimmtheitsgrundsatz kommt für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
15/01/2013 14:38
zu den Stimmerfordernissen für die Änderung der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklauseln-BGH vom 16.10.12-Az:II ZR 239/11
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übe
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130 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 16/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 249/18 vom 16. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a. ECLI:DE:BGH:2019:160119B5STR249.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb
published on 19/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 153/09 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 709 Abs. 2;
published on 19/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 209/09 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 709 Abs. 2;
published on 21/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 149/05 Verkündet am: 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgericht
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