Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 485 Widerrufsrecht
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 02.02.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 103/10 Verkündet am: 2. Februar 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 25.08.2017 00:00
Tenor
1. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.06.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.6.2016 wird dahingehend berichtigt, dass es
published on 29.04.2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2014 (Az. 12 O 769/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
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published on 23.10.2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 85 %; die weiteren 15 % der Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin allein.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jew
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine...