Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

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Mietrecht: Ehegatte ist nicht Dritter

16.07.2013

solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt- BGH vom 12.06.13-Az:XII ZR 143/11

Gewerbliche Wohnungsnutzung: Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung

27.05.2013

Der Vermieter ist nicht in jedem Fall verpflichtet, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen.

Erbrecht: Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

02.05.2013

Kündigt der Erbe das Mietverhältnis des Erblassers innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist, haftet er nicht mit seinem privaten Vermögen.
Haftung der Erben

Kapitalmarktrecht: Banken müssen Anleger bei Kenntnis auf negative Kritik in Brancheninformationsdienst hinweisen

01.12.2008

Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen-BGH vom 07.10.08-Az:XI ZR 89/07
allgemein

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG | § 4 Überlassung an Wohnberechtigte


(1) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mi
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 577 Vorkaufsrecht des Mieters


(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1568a Ehewohnung


(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in st

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung


Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern


(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie v
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen


(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbesc

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2013 - VIII ZR 213/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 213/12 Verkündet am: 10. April 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - IX ZR 224/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 224/12 Verkündet am: 16. Mai 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 149 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2013 - XII ZR 143/11

bei uns veröffentlicht am 12.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 143/11 Verkündet am: 12. Juni 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2017 - X ZR 106/16

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 106/16 Verkündet am: 12. September 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:120917UXZR106.16.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2017 - X ZR 102/16

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 102/16 Verkündet am: 12. September 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11

bei uns veröffentlicht am 11.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - III ZR 72/06

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 72/06 Verkündet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG § 12 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - III ZR 131/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 131/13 Verkündet am: 6. Februar 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 652 A

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - XI ZR 562/07

bei uns veröffentlicht am 26.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 562/07 Verkündet am: 26. Oktober 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 138/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 564, §

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 122/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 564, §

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2005 - VIII ZR 116/05

bei uns veröffentlicht am 09.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 116/05 Verkündet am: 9. November 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 480/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 480/16 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR480.16.0 Der

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - IX ZR 374/98

bei uns veröffentlicht am 12.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 374/98 Verkündet am: 12. Juli 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GesO § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2010 - VIII ZR 70/09

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 70/09 Verkündet am: 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2013 - VIII ZR 68/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 68/12 Verkündet am: 23. Januar 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2010 - VIII ZR 6/09

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 6/09 Verkündet am: 21. April 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2017 - IX ZR 165/16

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 165/16 Verkündet am: 16. Februar 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 62

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06

bei uns veröffentlicht am 29.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 387/06 Verkündet am: 29. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2008 - XI ZR 394/06

bei uns veröffentlicht am 29.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 394/06 Verkündet am: 29. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2008 - XI ZR 89/07

bei uns veröffentlicht am 07.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 89/07 Verkündet am: 7. Oktober 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2003 - VIII ZR 26/03

bei uns veröffentlicht am 09.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 26/03 Verkündet am: 9. Juli 2003 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2008 - XI ZR 269/06

bei uns veröffentlicht am 11.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 269/06 Verkündet am: 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja __

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2008 - XI ZR 426/07

bei uns veröffentlicht am 25.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 426/07 Verkündet am: 25. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Amtsgericht München Urteil, 08. Jan. 2016 - 461 C 19626/15

bei uns veröffentlicht am 08.01.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung der gerichtlichen Festsetzung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, eine einmalige Besichtigung der

Amtsgericht München Endurteil, 19. Jan. 2016 - 461 C 26027/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) über die Wohnung im Erdgeschoss der ... in ... München wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. 3. Die Kläger haben die Kos

Amtsgericht München Endurteil, 18. Aug. 2016 - 432 C 9516/16

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die Wohnung Nr. 16017 im Anwesen … 1. Stock rechts, bestehend aus 1 Küche, 3 Zimmern, 1 Vor Platz, 1 Flur, 1 Bad, 1. Dunkelkammer, 1 Balkon und zugehörigem Kellerabteil,

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - VI ZR 185/16

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 185/16 Verkündet am: 5. Juni 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - VI ZR 171/16

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 171/16 Verkündet am: 5. Juni 2018 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2018 - VIII ZR 105/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 105/17 Verkündet am: 31. Januar 2018 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 12. Sept. 2017 - X ZR 106/16

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das am 28. Oktober 2016 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 12. Sept. 2017 - X ZR 102/16

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das am 28. Oktober 2016 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 16. Feb. 2017 - IX ZR 165/16

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer IX des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2016 aufgehoben.

Landgericht Hamburg Urteil, 10. Mai 2016 - 316 S 80/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 22.10.2015, Az. 314b C 90/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil i

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2014 - VIII ZR 25/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 25/14 Verkündet am: 10. Dezember 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Landgericht Heidelberg Urteil, 25. Nov. 2013 - 5 S 33/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2013

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.5.2013, Az. 25 C 284/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 2 S 2400/10

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. August 2010 - 8 K 1/10 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird n

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(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt...
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt...
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt...
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