Insolvenzrecht

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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Insolvenzrecht

originally published: 22.07.2021 12:02, updated: 11.02.2024 21:27

Ihr Unternehmen wächst und dennoch weigert sich die Hausbank plötzlich Ihnen weitere Mittel zur Verfügung zu stellen? Ihr größter Auftraggeber verweigert die Zahlung aus vorgeschobenen Gründen oder hat selbst Insolvenz angemeldet? 

Eine Überschuldung kann schnell geschehen und fast jeden treffen:
Arbeitslosigkeit, Scheitern einer selbstständigen Existenz oder einer Immobilienfinanzierung, eine dauerhafte Krankheit oder eine Scheidung kann praktisch jeden unvorhergesehen in die Schuldenfalle treiben.

Je früher jedoch die juristische Beratung erfolgt, desto mehr Handlungsalternativen gibt es. Oftmals kann auch eine Insolvenz abgewendet oder eine Sanierung des Unternehmens durchgeführt werden. Vielen der Gläubiger ist bewusst, dass die meisten Insolvenzverfahren damit enden, dass nach Abzug der Verfahrenskosten, eine Quote nicht mehr bedient wird. Dies ist die Ausgangsposition, um auf dem Verhandlungsweg eine Gesundung zu erreichen. 

Im Bereich des Insolvenzrechts spielen viele verschiedene Rechtsgebiete eine entscheidende Rolle. Will man die Übersicht über dieses komplexe Thema wahren, so ist auch ein Einblick in diese verschiedenen Rechtsgebiete (Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerrecht usw.) zwingend vonnöten.

Verschaffen Sie sich auf unserer Seite selbst einen Überblick oder finden Sie jemanden, der diesen für sie behält.

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Wir sind eine in allen wesentlichen Bereichen des Wirtschaftsrechts spezialisierte Kanzlei mit langjähriger Erfahrung in der anwaltlichen Beratung und Vertretung. Gemeinsam mit ausgewählten Kooperationspartnern entwickeln wir interdisziplinäre Lösung
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19.11.2025 13:32

Für wen ist dieser Beitrag – und warum jetzt? Der Beitrag richtet sich an Insolvenzverwalter:innen, Prozessanwält:innen, In‑house‑Jurist:innen von Finanzierern und Lieferanten, Sanierungsberater sowie an Richter:innen der Zivil- und Insolvenzgerichte. Seit der Rechtsprechungswende des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 2021 hat sich die Dogmatik der Vorsatzanfechtung merklich verschoben – mit spürbaren Konsequenzen für Beweisführung, Prozessrisiken und Vertragsgestaltung. Neuere Entscheidungen aus 2022–2024 schärfen die Konturen weiter und korrigieren Missverständnisse („bloße Hoffnung“ genügt nicht). Dieser Überblick ordnet die Linien, zeigt ein belastbares Prüfprogramm und gibt konkrete Handlungsempfehlungen.
19.11.2025 12:58

1. Worum geht es – und für wen ist der Beitrag gedacht? Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit gesellschafts‑, finanzierungs‑ oder insolvenzrechtlichem Schwerpunkt, an M&A‑Praktiker, Sanierungsberater, Kreditgeber und Investoren. Er ist ebenso für Geschäftsleitungen, Aufsichtsgremien und Family‑Office‑Vertreter relevant, die in Transaktionen oder Restrukturierungen Optionsrechte als Steuerungsinstrument einsetzen (oder sich dagegen wappnen) müssen. Die Call‑Option – das vertragliche Recht, zu vorab definierten Konditionen Unternehmensanteile zu erwerben – ist weit mehr als ein „M&A‑Feintuning“. In Krisensituationen entscheidet ihre Ausgestaltung häufig über Timing, Kontrollwechsel und Insolvenzrisiken – und damit über den Erfolg einer Sanierung. Die jüngsten Veränderungen der Zwangsverwertungswege (u.a. Reform der öffentlichen Versteigerung in § 383 BGB durch das BEG IV) sowie die fortentwickelte Rechtsprechung zum Verfallsverbot (§ 1229 BGB) verschieben die Vorteile und Gefahren gegenüber klassischen Sicherheitenstrukturen. Dieser Aufsatz ordnet die Call‑Option dogmatisch ein, zeigt typische Einsatzfelder, beleuchtet die kritischen Schnittstellen zu § 1229 BGB, zu Anfechtungs‑ und Nachrangregeln (§§ 129 ff., 135, 39 InsO) und gibt konkrete Gestaltungsleitlinien.
10.11.2025 12:56

Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Mitglieder fakultativer Aufsichtsräte, Geschäftsführer, Sanierungsberater, Insolvenzverwalter sowie Investoren mit Sitz in Deutschland. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist deutlich gestiegen; zugleich richten immer mehr GmbHs auf satzungsrechtlicher Grundlage einen freiwilligen (fakultativen) Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG ein – etwa aus Governance‑Gründen, auf Wunsch von Kreditgebern oder in Konzernstrukturen. In der Krise bis hin zur Insolvenzreife verdichten sich Überwachungs‑, Beratungs‑ und Eskalationspflichten dieses Gremiums erheblich. Fehler in dieser Phase können persönliche Haftung auslösen – trotz (oder gerade wegen) des Umstands, dass der fakultative Aufsichtsrat häufig weniger formale Kompetenzen als ein AG‑Aufsichtsrat hat. Der Beitrag arbeitet die Rechtsgrundlagen, aktuellen Streitfragen (insbes. zu § 15b InsO) und Praxis‑To‑dos systematisch auf.
10.11.2025 12:46

Für wen ist dieser Beitrag – und warum jetzt? Der Aufsatz richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker: Rechtsanwälte, Inhouse‑Counsel, Insolvenzverwalter, CFOs und Bankenjuristen, die Gesellschafterfinanzierungen strukturieren, Sanierungen begleiten oder Ansprüche in der Insolvenz durchsetzen müssen. Das Thema ist hoch aktuell, weil der Bundesgerichtshof Fragen zur Rechtswahl in Gesellschafterdarlehensverträgen dem EuGH vorgelegt hat (BGH, Beschl. v. 16.01.2025 – IX ZR 229/23 (Vorlage an den EuGH)). Im Kern geht es darum, ob sich Gesellschafter durch die Wahl eines ausländischen Vertragsrechts dem deutschen Anfechtungstatbestand des § 135 InsO entziehen können. Mit der Antwort des EuGH steht mehr als nur die Vertragsklausel „Governing Law“ auf dem Spiel: Es geht um Planungssicherheit bei konzerninternen Finanzierungen, um den Nachrang von Gesellschafterforderungen und um die Reichweite des europäischen Insolvenzrechts.
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published on 19.11.2025 13:47

Worum geht es?Der Bundesgerichtshof befasst sich in diesem Urteil (BGH, 26.10.2023 – IX ZR 112/22) mit zentralen Fragen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO a.F. Im Fokus steht die Widerlegung der Kenntnisvermutung: Wann darf ein Anfechtungsgegner..
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Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof befasst sich in diesem Urteil (BGH, 26.10.2023 – IX ZR 112/22) mit zentralen Fragen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO a.F. Im Fokus steht die Widerlegung der Kenntnisvermutung: Wann darf ein Anfechtungsgegner tatsächlich davon ausgehen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger noch vollständig befriedigen kann?

Warum lesenswert?
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an den „Beweis des Gegenteils“ und stellt klar, dass bloße Hoffnung oder unverlässliche Angaben des Schuldners nicht genügen. Für Insolvenzverwalter wie auch potenzielle Anfechtungsgegner enthält das Urteil wichtige Leitlinien zur Beurteilung von Zahlungsflüssen, Krisenindikatoren und Informationspflichten.

Kurz: Ein grundlegendes Urteil zur Reichweite und Widerlegung der Vorsatzanfechtung – praxisrelevant und klärend.

published on 05.11.2025 15:12

Für wen ist das Urteil relevant?  Für Insolvenzverwalter:innen, Lieferanten, Dienstleister, CFOs und Prozessanwält:innen im Anfechtungsrecht. Warum ist es lesenswert?  Der BGH definiert erstmals klar, wann das Bargeschä...
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Für wen ist das Urteil relevant? 

Für Insolvenzverwalter:innen, Lieferanten, Dienstleister, CFOs und Prozessanwält:innen im Anfechtungsrecht.


Warum ist es lesenswert? 

Der BGH definiert erstmals klar, wann das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) bei der Vorsatzanfechtung trotz gleichwertigen Leistungsaustauschs durch „unlauteres Handeln“ des Schuldners durchbrochen wird – und wann nicht.


Was steht drin? 

„Unlauter“ ist ein Bargeschäft nur, wenn es weniger der ordentlichen Abwicklung dient als vielmehr der gezielten Schädigung der übrigen Gläubiger oder der gezielten Bevorzugung des Leistungsempfängers (z. B. um einen Insolvenzantrag abzuwenden). Bloß verlustträchtige Fortführung des Geschäfts – selbst erkannt – genügt nicht. Ergebnis: Zahlungen im engen Austausch für betriebsnotwendige Leistungen blieben im Fall IX ZR 122/23 anfechtungsfest. 

published on 04.11.2025 14:33

Warum ist das Urteil lesenswert?  Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in...
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Warum ist das Urteil lesenswert? 

Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in den Liquiditätsstatus einzustellen ist – mit unmittelbaren Folgen u. a. für Anfechtungsprozesse und die Organhaftung.


Was steht drin? 

Sobald die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und der Gläubiger tatsächlich vollstreckt, ist die titulierte Forderung voll zu berücksichtigen; bloße Rechtsmittel des Schuldners ändern daran nichts. Der Senat stärkt damit den Schutz der Gläubiger und erschwert „Weg‑Diskussionen“ titulierten Zahlungsdrucks. 

published on 19.09.2025 15:16

Warum ist das Urteil lesenswert?  Der IX. Zivilsenat zieht eine klare Grenze: Die Verwertung einer Leasingsache durch den Leasinggeber nach Verfahrenseröffnung ist kein Fall der „Doppelsicherheiten“. Damit ändert sich, an wen die...
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Warum ist das Urteil lesenswert? 

Der IX. Zivilsenat zieht eine klare Grenze: Die Verwertung einer Leasingsache durch den Leasinggeber nach Verfahrenseröffnung ist kein Fall der „Doppelsicherheiten“. Damit ändert sich, an wen die Masse sich halten kann – und wann Gesellschafter‑Bürgen Erstattungsansprüchen ausgesetzt sind.


Was steht drin? 

Der BGH verneint eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO), wenn der Leasinggeber sein eigenes Eigentum verwertet, und lehnt deshalb einen Erstattungsanspruch analog § 143 Abs. 3 S. 1 InsO ab. Die Vorinstanzen, die noch zugunsten des Verwalters entschieden hatten, werden korrigiert. Für die Praxis bedeutet das: Leasing ≠ Gesellschaftssicherheit – die Doppelsicherheiten‑Rechtsprechung greift nicht.