Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613 Unübertragbarkeit
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613 Unübertragbarkeit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
22.07.2021 14:48
Der Betriebsübergang nach § 613a BGB beinhaltet den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen neuen Betriebsinhaber, der die bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert übernimmt. Dies führt zu einer automatischen Übertragung aller Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber. Arbeitnehmer haben das Recht, dem Übergang zu widersprechen, und Kündigungen aufgrund des Betriebsübergangs sind unwirksam, es sei denn, es liegen andere Gründe vor.
SubjectsBetriebsübergang
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
14.09.2017 09:19
Eine Betriebsratsanhörung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn dem Betriebsrat fehlerhafte Informationen übermittelt werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
05.11.2015 14:06
Geht ein Agenturverhältnis durch eine Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen über und wird dessen Beendigung herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen als übertragender Rechtsträger.
SubjectsVertragsbeendigung
24.09.2015 13:56
§ 133 Abs. 1 UmwG ordnet eine Haftung für diejenigen Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers an, welche vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden seien.
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152 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 29.04.2021 11:05
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 84 0 90/17
verkündet am : 22.08.2018
_____, Justizbeschäftigte
In dem Rechtsstreit
des Herrn ______ _______,
Kläger,
______Straße __, ______ ______,
______.
&nbs
published on 28.11.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 239/18 Verkündet am: 28. November 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 54, 55 A
published on 20.12.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 144/07 Verkündet am: 20. Dezember 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307
published on 14.01.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 188/09 Verkündet am: 14. Januar 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ § 1 Abs. 2 Satz
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