Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573b Teilkündigung des Vermieters

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,

1.
Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2.
den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.

(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
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published on 04.06.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 422 /12 vom 4. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Ri
published on 13.10.2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 02.04.2014 (203 C 154/13) abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung K-Straße, 3. Obergeschoss links, ##### C bestehend aus 3 Zimmern, ei
published on 03.11.2011 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25.03.2011 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig volls
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(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des...