Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

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Bankrecht: Zur Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren

16.09.2015

Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in einem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, wenn sie nachteilig von § 675u BGB abweicht.
Bankentgelte

Bankrecht: Zur Herausgabe des Zahlungsbetrags bei nicht autorisiertem Zahlungsvorgang

20.08.2015

Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.

Bankrecht: Zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift

10.10.2012

eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest-BGH vom 20.07.10-Az:XI ZR 236/07

Referenzen - Gesetze | § 164 SGG

§ 164 SGG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 164 SGG wird zitiert von 2 anderen §§ im Sozialgerichtsgesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 676a Ausgleichsanspruch


(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang


Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspätet

Referenzen - Urteile | § 164 SGG

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2019 - XI ZR 280/17

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 280/17 Verkündet am: 19. März 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 768/17 Verkündet am: 18. Juni 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 290/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (nur zu b) B

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 236/07 Verkündet am: 20. Juli 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Oberlandesgericht München Endurteil, 13. März 2017 - 19 U 2997/16

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts München II, Az. 11 O 3478/14 Fin in Ziffern 1, 2 und 4 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückg

Landgericht München II Endurteil, 10. Juni 2016 - 11 O 3478/14 Fin

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Konto des Klägers bei der Beklagten DE73 7001 0080 0407 0778 08 den Betrag von € 20.000,- mit Wertstellung zum 24.02.2014 gutzuschreiben, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebot

Landgericht Kiel Urteil, 22. Juni 2018 - 12 O 562/17

bei uns veröffentlicht am 22.06.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Zahlungskonto mit der IBAN […] wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastungen am 31.08.2017 in Höhe von 11.270 € und 16.900 € befunden hätte. Die weitere Klage wird abgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2017 - 3 StR 266/17

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 266/17 vom 28. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR266.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Ge

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - XI ZR 419/15

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 419/15 Verkündet am: 17. Oktober 2017 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2017 - III ZR 368/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 368/16 Verkündet am: 6. April 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 520 Abs.

Landgericht Bonn Urteil, 11. Okt. 2016 - 17 O 30/15

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1Tatbestand 2Der Kläger verlangt

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2016 - XI ZR 91/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2014 aufgehoben.

Landgericht Heilbronn Urteil, 20. Okt. 2015 - Bm 6 O 128/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss

Landgericht Köln Urteil, 30. Juli 2015 - 15 O 505/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1Tatbestand 2Der Kläger ist Kunde der Beklagt

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 4 3 4 / 1 4 Verkündet am: 28. Juli 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 2 4 3 / 1 3 Verkündet am: 16. Juni 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2015 - XI ZR 327/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR327/14 Verkündet am: 2. Juni 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Sa

Oberlandesgericht Hamm Hinweisschreiben, 16. März 2015 - 31 U 31/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor Es handelt sich um ein Hinweisschreiben. Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisschreibens zurückgenommen. 1beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Re

Amtsgericht Bonn Urteil, 11. Feb. 2015 - 109 C 244/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren

Amtsgericht Köln Urteil, 22. Dez. 2014 - 142 C 141/13

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand 2Die Klägerin nimmt die Beklag

Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Mai 2014 - 20 O 24/13

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin n

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2014 - 3 StR 178/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 1 7 8 / 1 3 vom 20. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 2014, an der teilgenommen haben: