Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
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published on 19.09.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 192/02 vom 19. September 2002 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Der Antrag
published on 19.01.2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
1 Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie heirateten am 15.04.1994. Sie sind seit dem 02.04.2003 durch rechtsk
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