Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 354 Verwirkungsklausel
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08.11.2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 07.04.2017, Az. 83 O 2388/16, wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil
published on 09.04.2015 00:00
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Partnervermittlungsvertrag.
Der Beklagte betreibt unter der Firma […] eine Partnervermittlungsagentur.
Aufgrund einer Kontaktanzeige in der Zeitung kontaktierte
published on 19.02.2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
1Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückz
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