Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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17.06.2022 14:50

Das Vertragsrecht ist ein fundamentaler Bestandteil unseres täglichen Lebens, der die Grundlage für die Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags bildet. Von der Zustandekommen eines Vertrags durch Angebot und Annahme bis hin zu den Rechtsfolgen von Rücktritt und Widerruf - dieses Rechtsgebiet regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vertragsabschlüsse und deren Durchführung. In diesem Artikel werden wir die wesentlichen Aspekte des Vertragsrechts betrachten, einschließlich der verschiedenen Vertragsarten und der Möglichkeiten des Rücktritts und Widerrufs.
31.05.2022 17:05

Zivilrecht Neben dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht gibt es in Deutschland als weiteres großes Rechtsgebiet das Zivilrecht. Das Zivilrecht regelt dabei die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten (natürlichen- und oder juristischen Personen
SubjectsZivilrecht
31.07.2021 14:51

Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
25.04.2018 09:52

Ein Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Versetzung die Kosten für eine Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten zu erstatten sowie ein Tagegeld zahlen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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published on 05.05.2023 15:38

Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil   In dem Rechtsstreit  A-GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer B, - Kläger -   - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ihde & Partner, Schönhauser Allee 10/
published on 10.12.2021 16:35

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 22.12.2020  Aktenzeichen: 8 U 142/18  1. Bei der Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehlern spielen die Plausibilität und die Eindeutigkeit einzelner Befunde sowie die Häuftigkeit und
published on 21.09.2021 20:40

Das Berufungsgericht lehnt die begehrte Kürzung des Anwaltshonorars auch in zweiter Instanz und unanfechtbar ab. Das Dienstrecht kenne abgesehen vom seltenen Ausnahmefall des § 628 BGB - meist erfolgt dafür die Kündigung zu sp&aum
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Das Berufungsgericht lehnt die begehrte Kürzung des Anwaltshonorars auch in zweiter Instanz und unanfechtbar ab. Das Dienstrecht kenne abgesehen vom seltenen Ausnahmefall des § 628 BGB - meist erfolgt dafür die Kündigung zu spät - keine Minderung. Aufgerechnet werden könne nur mit Schäden, selbst dann wenn der Nachweis gerade aufgrund des vorgeworfenen Anwaltsfehlers nicht mehr zu führen ist. Das Honorar stelle keinen solchen Schaden dar.

published on 21.09.2021 20:18

Gegen Ende eines sich über mehrere Jahre hinziehenden und fehlerhaft eingeleiteten und geführten selbständigen Beweisverfahrens über die Ursächlichkeit von Bauarbeiten für Schäden an der eigenen Garage meinte die Be
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Gegen Ende eines sich über mehrere Jahre hinziehenden und fehlerhaft eingeleiteten und geführten selbständigen Beweisverfahrens über die Ursächlichkeit von Bauarbeiten für Schäden an der eigenen Garage meinte die Beklagte, sie habe die Klage gegen ihre Nachbarn verloren. Das Beweisverfahren lief aber noch, und es war ein Ortstermin über eine nebensächliche Teilfrage bezüglich des Gefälles der Nachbareinfahrt anberaumt worden. Sieben von der Klägerin des Honorarstreits mangelhaft gestellte Fragen waren vom Sachverständigen und vom Antragsgegner nach und nach für unzulässig oder unbeantwortbar erklärt worden. Vor Beginn der Baumaßnahmen des Nachbarn hätte eine Begutachtung der Garage stattfinden, die Fragen für das anschließende Beweisverfahren auf technische Plausibilität überprüft werden müssen. Überdies war das selbständige Beweisverfahren weder gewünscht noch aufgrund der konkreten Umstände geboten. Das Mandat wurde gekündigt, das selbständige Beweisverfahren durch Rücknahme beendet, nachdem der Sachverständige nach Begutachtung beim Ortstermin erläutert hatte, dass das Gutachten auch bezüglich dieser letzten verbliebenen Teilfrage zu Lasten der Antragstellerin ausfallen würde. Das Gericht billigt der verfahrensführenden Kanzlei dennoch das volle Honorar zu.

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