Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
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published on 10.05.2011 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. April 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 14 O 269/08 – dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.567,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent
published on 28.02.2008 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2007 - 23 O 136/07 - abgeändert.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, als
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