Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.

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Darlehensrecht: Zur Zustimmung des Eigentümers zu einer Schuld- oder Vertragsübernahme

17.07.2015

Die Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB kann formlos und auch konkludent erfolgen.
Darlehensrecht

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Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 156 Haftung des Einzelkaufmanns


Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 9 Schutz der Gläubiger


(1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird das Bundeseisenbahnvermögen von der Haftung für diese Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Deutsche Ba

Baugesetzbuch - BBauG | § 161 Sicherung des Treuhandvermögens


(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen. (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2013 - V ZR 47/12

bei uns veröffentlicht am 19.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 47/12 Verkündet am: 19. April 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1191

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - V ZB 88/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 88/13 vom 13. Februar 2014 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 415, 883, 885 Übernimmt jemand im Wege der befreienden Schuldübernahme die Schuld eines anderen, dere

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2017 - V ZR 39/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 39/16 Verkündet am: 23. Juni 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 08. Mai 2015 - V ZR 56/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 5. Februar 2014 aufgehoben.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Nov. 2009 - 5 U 86/09

bei uns veröffentlicht am 30.11.2009

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden Richters der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2009 - Geschäftsnummer: 35 O 136/08 KfH - abgeändert: Die Klage