Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 462 Ausschlussfrist
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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14/09/2017 09:36
Ein Autokäufer, dessen mangelhaft war, kann einen Anspruch auf Neulieferung haben, obwohl der Fehler möglicherweise behoben wurde, nachdem der Käufer die Neulieferung verlangt hatte.
SubjectsVerbraucherrecht
21/07/2016 09:35
Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.
SubjectsKaufrecht
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32 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 15/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 77/18 Verkündet am: 15. Februar 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 29/10/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 47/10 Verkündet am: 29. Oktober 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a
published on 29/10/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 48/10 Verkündet am: 29. Oktober 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 08/04/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 150/15 Verkündet am: 8. April 2016 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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