Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 596 Rückgabe der Pachtsache

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

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23/07/2014 18:00

Ist Schriftform vorgeschrieben, muss die Vertragsurkunde den Pachtgegenstand so genau bezeichnen, dass auch für einen Dritten erkennbar ist, welche Fläche verpachtet sein soll.
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(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben. (2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Ni
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