Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

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Erbrecht: Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

02.05.2013

Kündigt der Erbe das Mietverhältnis des Erblassers innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist, haftet er nicht mit seinem privaten Vermögen.
Haftung der Erben

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG | § 16 Kündigung bei Tod des Nutzers


(1) Stirbt der Nutzer, ist sowohl dessen Erbe als auch der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages nach § 564 Satz 2, § 580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt. (2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung,
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist


(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Wer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist


(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Di
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters


(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern


(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie v

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2003 - XII ZR 112/02

bei uns veröffentlicht am 22.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 112/02 Verkündet am: 22. Oktober 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2002 - XII ZR 217/98

bei uns veröffentlicht am 10.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 217/98 Verkündet am: 10. April 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 138/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 564, §

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2019 - VIII ZR 122/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 564, §

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2013 - VIII ZR 68/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 68/12 Verkündet am: 23. Januar 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2006 - VIII ZR 336/04

bei uns veröffentlicht am 19.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 336/04 vom 19. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 3 §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung sind au

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2000 - XII ZR 215/98

bei uns veröffentlicht am 22.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 215/98 vom 22. März 2000 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2000 - XII ZR 334/97

bei uns veröffentlicht am 19.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 334/97 Verkündet am: 19. April 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZP

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2010 - VIII ZR 230/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 230/09 Verkündet am: 23. Juni 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2003 - VIII ZR 26/03

bei uns veröffentlicht am 09.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 26/03 Verkündet am: 9. Juli 2003 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2014 - VIII ZR 25/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 25/14 Verkündet am: 10. Dezember 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Landgericht Heidelberg Urteil, 25. Nov. 2013 - 5 S 33/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2013

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.5.2013, Az. 25 C 284/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2005 - 2 S 677/04

bei uns veröffentlicht am 28.04.2005

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 2471/03 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu

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(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des...