Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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03.02.2022 19:04

I. Auflösung, Auseinandersetzung, Vollbeendigung Bei Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Auflösungsgrundes wird die Gesellschaft aufgelöst. Der Zweck der GbR wird dahin geändert, dass nun eine Abwicklung der Gesellschaft bezweckt wird
09.04.2018 11:26

Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsabrede getroffen und wird über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet, steht der hieraus resultierenden Bindung des Insolvenzverwalters die Bestimmung des § 116 InsO nicht entgegen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht
11.01.2018 12:21

Zur Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
04.01.2018 16:15

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
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(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,
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(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesel
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published on 19.11.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 202/14 vom 19. November 2015 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Ric
published on 06.04.2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2015 aufgehoben. Gründe
published on 22.09.2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 47/14 Beschluss vom 22.9.2015 34. Zivilsenat ... Grundbuchamt In der Teileigentumsgrundbuchsache Beteiligte: 1) D. - Antragsteller und Beschwerdeführer
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