Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 452 Schiffskauf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 452 Schiffskauf
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.

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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so
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published on 13.12.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 146/02 Verkündet am: 13. Dezember 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 26.05.2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 49/99 Verkündet am: 26. Mai 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 01.03.2007 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. (Betreuerin) gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 4 T 275/05) vom 01.12.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gegenstandswert der Beschwerde: 1,00 € Gründe
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