Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 599 Haftung des Verleihers

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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07/11/2020 10:18

Im alltäglichen Leben werden unzählige Verträge jeden Tag geschlossen – an der Supermarktkasse, an Ticketautomaten der öffentlichen Verkehrsmittel oder beim Essen im Restaurant. Voraussetzung für gesetzlich fixierte Rechtsfolgen unterschiedlicher Vertragstypen ist grundsätzlich immer, dass die Parteien sich (objektiv betrachtet) zum Zeitpunkt der Abrede tatsächlich rechtlich binden wollten (Rechtsbindungswille). Bloße Gefälligkeiten des alltäglichen Lebens können daher keine Verträge im rechtlichen Sinne darstellen und damit auch nicht den gesetzlichen Vorschriften des BGB unterliegen.
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published on 24/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 187/12 Verkündet am: 24. September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verrechnung von
published on 04/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 118/08 Verkündet am: 4. August 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 09/02/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Herstellung drei neuer Kreuzungen von Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen.
published on 25/05/2016 00:00

Tenor               Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch               verpflichtet sind, den Klägern mit einer Quote von 50 % Schadenersatz               wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfall
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