Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 11.03.2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 102/14 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass sich die Klageanträge auf Auskunftserteilung und auf Herausgabe einer b
published on 09.10.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR41/14 Verkündet am: 9. Oktober 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 47; VVG § 159
published on 05.03.2014 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
published on 24.01.2013 00:00
weitere Fundstellen ...
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsver
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