Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 655b Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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28.06.2012 10:44

und zur Frage, ob der Darlehensvermittler auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren Vermittler versprochen hat-BGH, III ZR 234/11
SubjectsAnlegerrecht
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(1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so ist der Vertragsinhalt nach § 6 Abs. 1 um den Namen und die Anschrift

(1) Bei der Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss der Darlehensvermittler mit der Unterrichtung nach § 13 Absatz 2 Folgendes zusätzlich mitteilen:1.seine Identität und Anschrift,2.in welches Register er eingetragen wurde, gege
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published on 09.07.2019 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 397/04 Verkündet am: 7. Juli 2005 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VerbrKG a.F. § 1
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