Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 321 Unsicherheitseinrede

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.

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Kündigung wegen nicht erbrachter Vorleistungen: Auftragnehmer muss Mängel nicht beseitigen

29.09.2016

Vorleistungen anderer Unternehmer oder planerische Vorleistungen, ohne die der Auftragnehmer „seinen“ Mangel nicht beseitigen kann, sind Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.

Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit einer Kongruenzvereinbarung

18.02.2016

Eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein.
Insolvenzrecht

Familienrecht: Zur fehlerhaften Genehmigung der Unterbringung

11.12.2013

Die Gründe für eine Abweichung von der Regelung des § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG sind in der Genehmigungsentscheidung darzulegen.

Insolvenzrecht: Zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags

03.10.2013

Eine Einrede aus § 320 BGB steht einer Partei nicht zu, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will.
Insolvenzrecht

Vertragsrecht: Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei Küchenlieferung und -einbau

02.05.2013

"Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen" ist unwirksam.
Allgemeines

IT-Recht: Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge

27.07.2012

mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausbezahlte Leistungen-Prepaidkarten-BGH vom 09.06.11-Az:III ZR 157/10

Vertragsrecht: Unwirksamkeit von Klauseln in Mobilfunkverträgen

25.03.2011

hinsichtlich Sperrung eines Mobilfunkanschlusses-BGH vom 17.02.11-Az:III ZR 35/10
Allgemeines

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Referenzen - Urteile |

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30 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2009 - V ZR 217/08

bei uns veröffentlicht am 11.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/08 Verkündet am: 11. Dezember 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2019 - III ZR 191/18

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/18 Verkündet am: 18. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:180419UIIIZR191.18.0 Der III. Zivilsenat d

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - XII ZR 5/00

bei uns veröffentlicht am 23.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 5/00 Verkündet am: 23. Januar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2010 - IX ZR 240/07

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 240/07 Verkündet am: 18. November 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1, § 8

Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2002 - XII ZR 37/00

bei uns veröffentlicht am 06.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 37/00 Verkündet am: 10. April 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2007 - V ZR 213/06

bei uns veröffentlicht am 29.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 213/06 vom 29. März 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch un

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2009 - II ZR 120/07

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 120/07 Verkündet am: 16. Februar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2007 - XII ZR 87/05

bei uns veröffentlicht am 02.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 87/05 vom 2. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2002 - KZR 38/99

bei uns veröffentlicht am 24.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 38/99 Verkündet am: 24. September 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja V

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05

bei uns veröffentlicht am 18.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 87/05 vom 18. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vé

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2013 - IX ZR 138/11

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 138/11 Verkündet am: 7. Februar 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 123 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2011 - III ZR 157/10

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 157/10 Verkündet am: 9. Juni 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2013 - VIII ZR 163/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 163/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2009 - 4 StR 300/08

bei uns veröffentlicht am 14.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 300/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. zu 1.: wegen räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag d

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2009 - III ZR 179/08

bei uns veröffentlicht am 12.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 179/08 Verkündet am: 12. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2011 - III ZR 36/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 36/10 Verkündet am: 17. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2011 - III ZR 35/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 35/10 Verkündet am: 17. Februar 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Bd,

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2013 - XII ZB 482/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 482/13 vom 30. Oktober 2013 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 321 Abs. 1 Satz 5 a) In Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwan

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Jan. 2003 - X ZR 16/01

bei uns veröffentlicht am 07.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 16/01 Verkündet am: 7. Januar 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Oberlandesgericht München Urteil, 02. Apr. 2015 - 6 U 3750/14

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts Traunstein vom 22. August 2014, Az. 1 HK O 420/14, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III.

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Aug. 2015 - 3 U 4888/03

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin und des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 19.09.2003, Az.: 3 O 1923/99, aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.149.308,96 € (4.203.

Oberlandesgericht München Endurteil, 17. März 2015 - 9 U 2856/11 Bau

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor Endurteil I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 10.6.2011 - 4 O 711/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldneri

Amtsgericht Wuppertal Urteil, 19. Mai 2016 - 92 C 342/12

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 188,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 33,17 € seit dem 05.01., 05.02. und 05.03.2014 zu zahlen sowie aus 44,39 € se

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - IX ZR 287/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 287/14 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 130 Abs.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 04. Apr. 2014 - 8 U 53/12

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. September 2012 (2 O 211/10) wird zurückgewiesen. II. Unter Zurückweisung des weitergehen

Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 27. Feb. 2014 - 2 O 307/11

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.526,72 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2011, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 57.134,0

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2014 - V ZR 176/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 176/12 Verkündet am: 21. Februar 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 20. Feb. 2014 - 1 U 86/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 3. Juni 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Von den Gerichtskost

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2008 - 3 Sa 88/08 - wird zurückgewiesen.

Landgericht Kiel Beschluss, 27. Juli 2009 - 18 O 68/09

bei uns veröffentlicht am 27.07.2009

Tenor Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, soweit er sich gegen die Klage in Höhe von 5.619,12 Euro nebst Zinsen verteidigt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewi

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#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat...
#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat...
#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat...