Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 685 Schenkungsabsicht
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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16/04/2015 11:32
Erbringt jemand Arbeitsleistungen in einer im Eigentum der Eltern der Lebensgefährtin stehenden Immobilie, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages ausgegangen werden.
SubjectsEhescheidung
11/06/2013 11:29
auch dann, wenn der Leistende vor dem Leistungsempfänger verstirbt-BGH vom 22.03.13-Az:V ZR 28/12
Subjectsallgemeines
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 22/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 28/12 Verkündet am: 22. März 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 31/10/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 292/99 Verkündet am: 31. Oktober 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 14/10/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob einem Begehren auf Eingliederungsleistungen das Bestehen
published on 04/03/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR46/13 Verkündet am: 4. März 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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