Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 685 Schenkungsabsicht
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
Anwälte | § 13b BBauG
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 13b BBauG
Artikel schreiben2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 13b BBauG.
2 Artikel zitieren § 13b BBauG.
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 13b BBauG.