Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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24.03.2016 12:09
Die Verleihung von Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung eines Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist.
SubjectsVorerbschaft
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04.08.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 118/08 Verkündet am: 4. August 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 27.01.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 33/15 Verkündet am: 27. Januar 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 05.03.2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.2.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 11.4.2013 wird aufgehoben.
Die Kla
published on 10.11.2011 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt den Erlass einer planungsrechtlichen Z
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