Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 388 Erklärung der Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 388 Erklärung der Aufrechnung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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04.05.2012 11:03

Insolvenzgericht kann vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen-BGH vom 15.03.12-Az:IX ZR 249/09
07.04.2009 09:59

Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens zur Erfüllung einer "Einlageschuld" ist keine Leistung der geschuldeten Einlage-BGH vom 26.01.09-Az:II ZR 217/07
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published on 21.09.2021 20:40

Das Berufungsgericht lehnt die begehrte Kürzung des Anwaltshonorars auch in zweiter Instanz und unanfechtbar ab. Das Dienstrecht kenne abgesehen vom seltenen Ausnahmefall des § 628 BGB - meist erfolgt dafür die Kündigung zu sp&aum
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Das Berufungsgericht lehnt die begehrte Kürzung des Anwaltshonorars auch in zweiter Instanz und unanfechtbar ab. Das Dienstrecht kenne abgesehen vom seltenen Ausnahmefall des § 628 BGB - meist erfolgt dafür die Kündigung zu spät - keine Minderung. Aufgerechnet werden könne nur mit Schäden, selbst dann wenn der Nachweis gerade aufgrund des vorgeworfenen Anwaltsfehlers nicht mehr zu führen ist. Das Honorar stelle keinen solchen Schaden dar.

published on 22.10.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 112/02 Verkündet am: 22. Oktober 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§
published on 13.03.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 23/10 Verkündet am: 13. März 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sanierungserlass BGB
published on 27.01.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 58/09 Verkündet am: 27. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
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