Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 837 Haftung des Gebäudebesitzers
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 837 Haftung des Gebäudebesitzers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigent
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(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24.08.2012 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2012, Az.: 7 Ca 1322/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprü
published on 28.04.2009 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Grund- und Teil-End-Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26.02.2008 - 2 O 383/07 -
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Annotations
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache...