Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 565 Gewerbliche Weitervermietung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 565 Gewerbliche Weitervermietung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Insolvenzrecht: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsmitteln
02/06/2016 10:29
Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat.
SubjectsInsolvenzrecht
17/03/2016 12:38
Eine solche setzt voraus, dass der Zwischenmieter die Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausüben soll.
SubjectsGewerberaummietrecht
18/02/2016 12:10
Eine Regelung, wonach ein Ausschließungsgrund vorliegt, wenn ein Mitglied der Genossenschaft verzogen oder sein Aufenthalt unbekannt ist, rechtfertigt den Ausschluss auch, wenn der Genosse erreichbar ist.
SubjectsRecht der Genossenschaft
05/02/2014 22:09
Ein Sonderkündigungsrecht kann dem Ersteher auch bei einem Wohnungseigentum als Teil eines aus mehreren Wohnungseinheiten bestehenden und vermieteten Objekts zustehen.
SubjectsZwangsvollstreckung
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicher
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

34 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 02/02/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 82/02 Verkündet am: 2. Februar 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
published on 20/04/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 192/01 Verkündet am: 20. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 21/04/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 293/04 Verkündet am: 21. April 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 543; HeimG (F: 5.11.20
published on 07/02/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 145/06 Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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