Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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26.11.2023 15:59

Der vorliegende Fachartikel thematisiert die Verbindung von Datenschutz und Patientenrechten im Lichte eines EuGH-Urteils (C-307/22). Im Fokus stehen das Recht der Patienten auf kostenlose Kopien ihrer Patientenakten und die Auslegung der DSGVO. Der Artikel beleuchtet zudem rechtliche Aspekte, wie die Frage der Kostenfreiheit bei der Einsichtnahme in die Patientenakte gemäß §§ 630f, 630g BGB. Die Entscheidung des EuGH wird als Meilenstein für die Datenschutzpraxis im Gesundheitssektor betrachtet, da sie einen Ausgleich zwischen Patientenrechten und den Interessen der Behandelnden herstellt und die Bedeutung von Datenschutz und Transparenz im Gesundheitswesen betont. Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin
05.02.2014 21:38

Zum Recht eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien einer während einer Lehranalyse durch den Lehranalytiker gefertigten Dokumentation.
SubjectsAllgemeines
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(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Die Gefahr und die
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published on 26.02.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 359/11 Verkündet am: 26. Februar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 07.11.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 54/13 Verkündet am: 7. November 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs.
published on 06.03.2015 00:00

Gründe Amtsgericht München Az.: 243 C 18009/14 In Namen des Volkes Verkündet am 06.03.2015 ... Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
published on 27.09.2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
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(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Die Gefahr und die Kosten hat...