Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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3 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Fredi Skwar
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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17 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
25.03.2015 16:50
Das Arbeitsverhältnis besteht auch dann fort, wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag angekündigt hat, über den das Arbeitsgericht noch nicht entschieden hat.
18.10.2014 00:51
Zum Vorliegen einer Zugangsvereitelung und den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
05.08.2014 11:25
Für Vertragsstrafenabreden, die aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten entgegen § 309 Nr. 6 BGB nicht generell unzulässig sind, gilt bei Auslegung und Angemessenheitskontrolle ein strenger Maßstab.
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
02.10.2013 15:45
denn grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu tragen.
SubjectsArbeitsentgelt / Vergütung
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published on 03.08.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 153/10 vom 3. August 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 127 a; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 a) Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach
published on 17.12.2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 124/15 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:171215IIIZR124.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter
published on 21.07.2016 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.12.2015, Az.: 16 Ca 3403/15, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
published on 15.07.2019 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. August 2017 Az. 15 U 1222/17 Rae verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an da
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