Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 411 Gehaltsabtretung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 411 Gehaltsabtretung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
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published on 23/09/2014 00:00
Tenor
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger den auf dem Verwahrkonto „...“ beim Landesamt für Finanzen hinterlegten Betrag in Höhe von 17.181,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Bas
published on 11/01/2018 00:00
Tenor
I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Beigeladenen zu 1 und 3 tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 26.198,27 Euro fe
published on 11/12/2013 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98.870,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.780,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
published on 13/08/2008 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2005 aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahr
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