Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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14/02/2023 13:57

Die versehentliche Weiterleitung personenbezogener Daten begründet einen Schadensersatzanspruch iHv. 100 Euro.
28/09/2020 13:21

Anlässlich des Wirecard-Skandals wird die Frage nach der Haftung von Wirtschaftsprüfung für Fehler im Prüfungsprozess neu aufgeworfen. Eine spezialgesetzliche Grundlage zur Forderung von Schadensersatz besteht in Deutschland nur für die überprüfte Kapitalgesellschaft selbst und die mit dieser verbundenen Unternehmen. Gegebenenfalls ist jedoch ein Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Haftungsgrundlagen und damit eine Haftung von Wirtschaftsprüfern auch für die durch Dritte erlittenen Schäden denkbar – Streifler & Kollegen – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
22/12/2017 12:57

Wird durch den Abriss eines Gebäudes eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt wird, muss diese Grenzwand geschützt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
SubjectsNachbarrecht
16/10/2017 11:05

Ein Tiefbauunternehmen hat sich bei kommunalen Bauämtern und den jeweiligen Versorgungsunternehmen zu erkundigen, wie die Versorgungsleitungen verlegt sind – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
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(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrec

(1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für

(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögen

(1) Die Versicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis 1.
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(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch
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published on 14/02/2023 14:15

Das Ansicht des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) begründet die versehentliche Weiterleitung personenbezogener Daten einen Schadensersatzanspruch gegen die:den Verantwortliche:n. Die im vorliegenden Fall verantwortliche Impfzentruminhaberin muss
published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 79/12 Verkündet am: 11. April 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WPO §§ 51a a.F.,
published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 80/12 Verkündet am: 11. April 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand
published on 15/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 277/10 Verkündet am: 15. Juli 2011 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 906
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