Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 660 Mitwirkung mehrerer
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16.09.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VGS 1/16 vom 16. September 2016 in den Strafsachen gegen Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 253 Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BG
published on 02.10.2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Kläger
published on 24.06.2009 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil das Urteil der Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 19.12.2008 - 20 O 6/08 -
abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
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