Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

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Mietmangel: Baustellenlärm ist kein Mangel, wenn ihn auch der Vermieter dulden muss

31.01.2017

Baustellenlärm ist als Mangel der Mietsache anzusehen, wenn er die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert.

Mietminderung: Lärm von neuem Hotel: 20 Prozent Minderung sind drin

06.12.2016

Wird in einem Hinterhof ein Hotel eröffnet, durch das es zu einer erheblichen Lärmbelästigung kommt, kann dies eine Mietminderung von 20 Prozent der Miete rechtfertigen.

Mietminderung: Am Fluss muss man mit Schiffen rechnen

26.08.2011

Vorbeifahrende Schiffe berechtigen den Mieter einer am Fluss gelegenen Wohnung nicht zu einer Mietminderung wegen Geräuschen und Gerüchen - Rechtsanwalt für Mietrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln


(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels


(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mi

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2009 - VIII ZR 275/08

bei uns veröffentlicht am 16.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 275/08 Verkündet am: 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2010 - VIII ZR 330/09

bei uns veröffentlicht am 03.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 330/09 Verkündet am: 3. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - VIII ZR 293/08

bei uns veröffentlicht am 30.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 293/08 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2007 - XII ZR 139/05

bei uns veröffentlicht am 18.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 139/05 Verkündet am: 18. April 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2009 - VIII ZR 142/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 142/08 Verkündet am: 29. April 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - VII ZR 35/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 35/08 vom 10. März 2011 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Prof.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 129/09 Verkündet am: 13. Juli 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02

bei uns veröffentlicht am 16.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 274/02 Verkündet am: 16. Juli 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Landgericht München I Urteil, 27. Okt. 2016 - 31 S 58/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 30.11.2015, Az. 417 C 23160/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergeric

Oberlandesgericht München Endurteil, 15. März 2018 - 32 U 872/17

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 08.02.2017, Az. 20 O 12059/16, abgeändert: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 107.671,20 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent

Landgericht München II Endurteil, 15. Nov. 2018 - 31 S 2182/18

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 01.02.2018, Az. 472 C 18927/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläu

Landgericht Koblenz Urteil, 04. Juli 2017 - 6 S 286/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung der drei Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 21. Juli 2016, Az. 24 C 31/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtsch

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 U 73/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.07.2012 - 9 O 719/11 - abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 46.635,81 € nebst Zinsen in Höhe

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. März 2011 - 8 U 262/10 - 70

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 6 O 81/09, wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterven

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 12. März 2007 - 3 U 67/06

bei uns veröffentlicht am 12.03.2007

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 07.03.2006 - Az.: 4 O 212/05 - abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.939,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk

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(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter...