Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.

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published on 26.07.2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Januar 2012 – Az.: 3 O 1176/11 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin a) 1.529,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
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