Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 457 Haftung des Wiederverkäufers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 457 Haftung des Wiederverkäufers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.

(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.

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published on 24.05.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 175/11 Verkündet am: 24. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 135 Abs. 1; BGB
published on 05.03.2009 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27.12.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27.12.2007 wird zurückgewiesen.
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