Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 507 Teilzahlungsgeschäfte

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

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Franchiserecht: Zur Wirksamkeit von Alleinbezugsbindungen in Franchise-Verträgen

08.08.2014

Eine Unwirksamkeit des Franchisevertrags ergibt sich auch nicht aus etwaigen Verstößen einzelner Vertragsklauseln gegen die §§ 305 ff BGB.

Leasingrecht: Zum Widerruf eines Leasingvertrages

04.04.2014

Wird ein Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abgeschlossen, so sind die Vorschriften über verbundene Verträge nicht anwendbar.
Anlegerrecht

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe


(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 6 Vertragsinhalt


(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:1.die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,2.den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,3.die für den Darlehensgeber zuständige Aufsich

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:1.den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,2.die Art des Darlehens,3.den effektiven Jahreszins,4.den Nettodarlehensbetrag,5.den Sollzinssatz,6.die Vertragslaufzeit

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 13 Darlehensvermittler bei Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so ist der Vertragsinhalt nach § 6 Abs. 1 um den Namen und die Anschrift

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 12 Verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen


(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß §
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 246 Gesetzlicher Zinssatz


Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln


(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung


(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des V

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2014 - VIII ZR 178/13

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bei uns veröffentlicht am 24.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 36/04 vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 13, 14; ZPO § 1031 Abs. 5 Satz 1 Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 S

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 18. Mai 2016 - 8 U 76/15

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 23.06.2015 in Nr. 4 des Tenors dahin abgeändert, dass die Klage hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechts

Landgericht Hamburg Urteil, 14. Feb. 2018 - 332 O 412/16

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2 zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Be

Landgericht Paderborn Urteil, 28. Jan. 2015 - 4 O 231/14

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Tenor Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge ... und ... in Folge des Widerrufs der Kläger vom 28.01.2014 beendet sind. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 78.259,70 € die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch v

Landgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2013 - 26 S 11/13

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Landgericht Kiel Urteil, 18. Jan. 2013 - 14 O 63/11

bei uns veröffentlicht am 18.01.2013

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu Ziffer 1.a. (1) in der Hauptsache erledigt ist. 2. Die Beklagten werden bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzus

Landgericht Stuttgart Urteil, 26. Apr. 2011 - 20 O 211/10

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Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Juli 2009 - 6 U 79/09

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Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2009 - 25 O 247/08 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dem Beklagten die Kosten de

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Feb. 2009 - 2 U 5/08

bei uns veröffentlicht am 25.02.2009

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stralsund vom 10.01.2007, Az: 6 O 198/06, geändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. März 2007 - 3 L 159/03

bei uns veröffentlicht am 21.03.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers zu 2. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06.02.2003 geändert: Auf die Klage des Klägers zu 2. werden der Bescheid der Beklagten vom 30.04.1997 und der Widerspruchsbescheid vom 01.07.1998 au

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. März 2006 - 6 U 248/05

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Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.08.2005 (9 O 174/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 08.03.2005(Geschäftsnummer 05-7306982-0-

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Okt. 2004 - 5 S 1012/03

bei uns veröffentlicht am 01.10.2004

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2002 - 6 K 2049/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet: Von den Kosten des Verfahrens einschließli

Referenzen

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(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:1.die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,2.den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,3.die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,4...
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(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags...
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(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags...
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(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags...
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des...
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(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:1.den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,2.die Art des Darlehens,3.den effektiven Jahreszins,4.den Nettodarlehensbetrag,5.den Sollzinssatz,6.die Vertragslaufzeit,7.Betrag...
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(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:1.die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,2.den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,3.die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,4...
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(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags...
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