Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.
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published on 24.06.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 266/01 Verkündet am: 24. Juni 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 13.09.2007 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der beklagten Gemeinde wird das am 24.05.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Streithelfers in erste
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