Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn
- 1.
der Darlehensnehmer - a)
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, - b)
bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
- 2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem i
Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehm
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

21 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 07.04.2014 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbes
published on 09.01.2015 00:00
Gründe
Landgericht Bamberg
Az.: 3 S 80/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 09.01.2015
0120 C 1231/13 AG Bamberg
In dem Rechtsstreit
1) ...
- Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger -
2)
published on 13.10.2014 00:00
Gründe
I.
Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einem gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag auf Rückzahlung in Anspruch.
Im Oktober 2011 nahm der Beklagte bei der Klägerin ein auf eine Laufzeit von sieben Jahren ausgel
published on 29.12.2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Besc
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