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Wann darf ein Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

von Rechtsanwalt Fabian Symann, SYMANN LAW Kanzlei für Arbeitsrecht & Erbrecht
27.10.2022

Nach einer Auseinandersetzung oder einem negativen Ereignis am Arbeitsplatz steht oft eine Abmahnung im Raum. Doch wann dürfen Arbeitnehmer wirklich eine Abmahnung aussprechen und in welchen Fällen haben Arbeitnehmer gute Chancen, rechtlich gegen eine Abmahnung im Arbeitsrecht vorzugehen? Wir klären auf!
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

erstmalig veröffentlicht: 14.09.2023, letzte Fassung: 14.09.2023
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Das Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zentrale Funktionen sind der Kündigungsschutz, Arbeitsschutz, sowie der Interessensausgleich zwischen den Parteien.

In der facettenreichen Landschaft des deutschen Rechtssystems nimmt das Arbeitsrecht eine herausragende Stellung ein. Es dient als Schutzschild und Orientierungshilfe für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Das Arbeitsrecht definiert nicht nur die Rechte und Pflichten von Individuen im Berufsfeld, sondern prägt auch das gesamte Arbeitsumfeld und die Geschäftsbeziehungen.

Zentral im Arbeitsrecht ist der Arbeitsvertrag. Er legt die Grundlage für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Vertrag beschreibt nicht nur Gehalt, Arbeitszeiten und Aufgabenbereiche, sondern beinhaltet auch Regelungen zu Urlaub, Krankheit, Überstunden und Kündigungsmodalitäten. Es ist also von essentieller Bedeutung, diesen sorgfältig zu prüfen und bei Unklarheiten professionellen Rat einzuholen.

Doch das Arbeitsrecht geht weit über den individuellen Arbeitsvertrag hinaus. Es regelt auch kollektive Vereinbarungen, die durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände im sogenannten Tarifvertrag festgehalten werden. Hier werden branchenspezifische Regelungen getroffen, die von Löhnen über Arbeitszeiten bis hin zu Zusatzleistungen reichen können.

Neben diesen Aspekten bietet das Arbeitsrecht auch Schutzmechanismen. Insbesondere zu nennen ist der Kündigungsschutz, dieser stellt sicher, dass Arbeitnehmer nicht willkürlich oder ohne triftige Gründe entlassen werden können. Gleichzeitig gibt es Regelungen, die den Arbeitsschutz betreffen. Diese gewährleisten, dass der Arbeitsplatz sicher ist und Risiken minimiert werden.

In einer Zeit, in der sich die Arbeitswelt rasant verändert und Flexibilität immer mehr gefordert wird, bleibt das Arbeitsrecht ein verlässlicher Ankerpunkt. Es sorgt dafür, dass trotz aller Veränderungen die Rechte von Arbeitnehmern gewahrt und die Pflichten von Arbeitgebern klar definiert bleiben.

Haben Sie ein Anliegen im Bereich Arbeitsrecht? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Wann darf ein Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

erstmalig veröffentlicht: 27.10.2022, letzte Fassung: 27.10.2022
beiRechtsanwalt Fabian Symann

Nach einer Auseinandersetzung oder einem negativen Ereignis am Arbeitsplatz steht oft eine Abmahnung im Raum. Doch wann dürfen Arbeitnehmer wirklich eine Abmahnung aussprechen und in welchen Fällen haben Arbeitnehmer gute Chancen, rechtlich gegen eine Abmahnung im Arbeitsrecht vorzugehen? Wir klären auf!

Prinzipiell gilt: Ohne konkrete, nachweisbare Verletzung des Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht abmahnen. Welche Handlungen und Verhaltensweisen eines Arbeitnehmers im Detail zu einer Abmahnung führen können, hängt also vom Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages ab. Bei Abmahngründen treffen Arbeitsrechtler die Unterscheidung zwischen arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten: 

  1. Zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitnehmers zählen alle konkreten Pflichten, die im Arbeitsvertrag festgehalten sind, wie z.B. die Pflicht, die Arbeitsleistung in der vereinbarten Form zu erbringen. Diese verletzt ein Mitarbeiter zum Beispiel durch Arbeitsverweigerung, Nichtbefolgen von Anweisungen, unentschuldigtes Fernbleiben, versäumtes Vorlegen von Krankschreibungen, Verspätungen, vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes oder Tricksereien bei der Arbeitszeiterfassung. Auch Alkoholkonsum während der Arbeitszeit, Diebstahl sowie unabgesprochene oder zu lange Arbeitspausen widersprechen der Pflicht zur Arbeitsleistung. Deshalb kann der Arbeitgeber die genannten Vorkommnisse und vergleichbare Fälle grundsätzlich abmahnen. In schweren oder wiederholten Fällen kann sogar eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein.
  2. Zu einer Abmahnung kann außerdem bei Verletzung der sogenannten arbeitsvertraglichen Nebenpflichten kommen. Der Arbeitnehmer darf nicht vorsätzlich gegen die berechtigten Interessen seines Vertragspartners, des Arbeitgebers handeln. Er darf zum Beispiel nicht dessen Konkurrenz fördern, den Betriebsfrieden gefährden oder den Ruf des Unternehmens in der Öffentlichkeit gefährden. Deshalb können rufschädigende Äußerungen in den sozialen Medien, die Beleidigung von Vorgesetzten, diskriminierende Bemerkungen gegen Kollegen, das Ausplaudern vertraulicher Geschäftsinformationen oder ein heimlicher Nebenjob bei einem Wettbewerber ebenfalls Grund für eine Abmahnung sein. Ist das Fehlverhalten schwerwiegend genug, reicht es auch hier für eine Kündigung. 


Es gibt aber auch einige Situationen oder Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz, bei denen eine Abmahung durch den Arbeitgeber nicht gerechtfertig ist. In diesen Fällen empfiehlt es sich, die Abmahnung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Das gilt zum Beispiel in den folgenden Fällen:

  • Kritik an Entscheidungen der Betriebsführung oder an Vorgesetzten ist zum Beispiel keine Pflichtverletzung. Wenn sie ohne Beleidigungen vorgetragen werden, sind selbst scharfe kritische Äußerungen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
  • Bewusste oder fahrlässige Minderleistung ist abmahnfähig. Wenn der Arbeitnehmer zwar könnte, aber nicht will, verstößt er gegen seinen Teil der arbeitsvertraglichen Abmachung. Anders liegt die Sache, wenn er von einer Aufgabe überfordert ist oder seine Leistungsgrenze erreicht. In diesem Fall liegt kein Verstoß vor, der abgemahnt werden könnte. Es ist Sache des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter an der richtigen Stelle einzusetzen oder sie für Ihre Aufgabe zu schulen.
  • Scheinbare Pflichtverletzungen können durch besondere Umstände gerechtfertigt sein. Eine Mitarbeiterin, die vom Arbeitgeber nicht ausreichend vor sexueller Belästigung durch Kollegen geschützt wird, darf bei vollem Lohnanspruch der Arbeit fernbleiben, wenn sie nur auf diese Weise weitere Übergriffe vermeiden kann.


Ob eine Abmahnung berechtigt und angemessen ist, lässt sich wirklich nur im konkreten Einzelfall beurteilen. Arbeitsrechtliche Sachkenntnis ist dafür dringend erforderlich. 

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Arbeitsrechtliche Fragen können in Koblenz vielfältig sein, von der Gestaltung von Arbeitsverträgen über Kündigungen bis hin zu Arbeitszeitregelungen und Urlaubsansprüchen. Es ist wichtig, sich mit den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen, um mögliche Konflikte zu vermeiden und die eigenen Rechte und Interessen zu wahren. BRIXLANGE Rechtsanwälte - Arbeitsrecht Anwalt Koblenz Arbeitnehmer in Koblenz haben beispielsweise das Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die wichtigsten Vertragsbedingungen wie Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen regelt. Arbeitgeber müssen auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einhalten, um die Sicherheit und das Wohl ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Im Falle von Kündigungen gelten in Koblenz und deutschlandweit bestimmte Kündigungsschutzregelungen, die Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen schützen sollen. Es ist wichtig zu wissen, welche Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfüllt sein müssen und welche Rechte und Ansprüche Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung geltend machen können. Auch betriebliche Mitbestimmungsrechte, die im Betriebsverfassungsgesetz geregelt sind, sind ein relevantes Thema im Arbeitsrecht in Koblenz. Arbeitnehmer haben beispielsweise das Recht auf Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten, Arbeitszeitregelungen oder der Einführung neuer Technologien im Betrieb.
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Medienlotse der Corona-Aufklärung - Corona-Recht als neues virales Rechtsgebiet

06.07.2022

Allen Rechtssuchenden in Sachen Corona-Recht möchte ich hier - am Beispiel meines erstaunlich gut angenommenen Legal-Tech-Lotsen - einen Einstieg in die schnell wachsende Welt der neuen bzw. freien Medien und journalistischen Seiten im Internet geben. Informationen aus diesen immer weiter anwachsenden Welt der neuen Medien können für jedwede rechtliche Auseinandersetzung im neuen Rechtsgebiet des Corona-Rechts streitentscheidend sein. Wer als aufgeklärte Person heute noch ARD oder ZDF schaut, will sich lediglich noch darüber informieren, in welche Richtung die breite Masse der Bevölkerung gerade manipuliert werden soll und auf welche vielfältige und perfide Art und Weise dies geschieht, etwa bei Anne Will oder Eckart von Hirschhausen, aber auch in der psychologisch arglistig komponierten Tagesschau. Staatsanwaltschaften wie auch Richterinnen und Richter recherchieren daher inzwischen mehr und mehr auch - über die für die mitlaufende Masse konzipierten Propagandamedien hinaus - und machen sich unabhängig von Politik und eigenen Alters oder Gesundheit ihre eigenen Gedanken. Auf jegliches Framing der hier dargebotenen Links wird bewusst verzichtet; ich vertraue auf die kritische Lektüre der Leserinnen und Leser insbesondere von Diffamierungsartikeln auf Prangerseiten wie etwa psiram (ehemals esowatch und rechtzeitig zur Plandemie sexy umbenannt), correctiv (der Name ist Programm) oder – leider auch – Wikipedia. Wer hier einen Link vermisst, möge mir bitte mailen, ich prüfe das dann und ergänze es sehr gerne. Viele weitere Links über das Coronathema hinaus gibt es auch unter https://neue-medien-portal.de/    Inzwischen verweisen die Betreiberinnen und Betreiber solcher Aufklärungsmedien mehr aufeinander als früher, zitieren einander, was ich sehr begrüße.   Hintergrund ist insbesondere das fulminante Buch zum Corona-Staat von Rechtsanwalt Dr. Alexander Christ. Hierzu auf diesem Portal demnächst auch eine Rezension von mir. Die bisherige Rechtsprechung in Sachen Corona zeichnet sich insbesondere durch Verwendung von bloßen Textbausteinen (mitsamt Tipp- und Grammatikfehlern) aus. Es gibt aber immer mehr Richterinnen und Richter, die sich ihr eigenes Bild gemacht haben und daher grundlegend anders entscheiden als etwa in der für jeden freien Denker (eher eher peinlichen) Zeitschrift CovuR des Verlags C.H. Beck als politisch erwünscht vorgegeben.    Wichtig wäre darüber hinaus aber immer noch eine stärkere Nachwuchsförderung. Statt selbst nach immer mehr Followern zu suchen, sollten die Protagonistinnen und Protagonisten der Aufklärung besser unter den jungen Menschen nach Ihresgleichen suchen und Nachwuchskünstlerinnen mehr Raum geben. Wenige Helden kann ein autoritärer Staat wegsperren, viele hingegen nicht mehr. Je dezentraler sich der Widerstand weiterentwickelt, umso größer die Chance auf eine Wirkung in der Breite und den wünschenswerten - freiheitlich demokratischen, dem Grundgesetz verpflichteten - Wandel. 

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 28. März 2017 ( *1 ) Inhaltsverzeichnis   Rechtlicher Rahmen...

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2013 - 4 KS 3/08

bei uns veröffentlicht am 19.06.2013

Tenor Der Genehmigungsbescheid des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 28. November 2003 in der Fassung der Nr. 1 der Verfügung vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen (hinsichtlich Nr. 2 der Verfügung vom 18. Juni 2013) wird die Klag

Bundesverfassungsgericht Urteil, 19. Dez. 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor 1. a) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 3 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 28. August 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2298)

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2009 - S 16 KR 84/07

bei uns veröffentlicht am 26.11.2009

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 19.5.2006 (Ausgleichsverfahren zugunsten der BKK für Heilberufe) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 % und der

Europäischer Gerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - T-512/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 10. Dezember 2015 ( *1 ) „Außenbeziehungen — Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Marokko — Gegenseitige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen..

Sozialgericht Halle Urteil, 06. Mai 2010 - S 24 AS 716/06

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende für de

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06

bei uns veröffentlicht am 20.06.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet s

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - 10 ABR 33/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - 3 S 2158/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Bet

Europäischer Gerichtshof Urteil, 10. Aug. 2017 - C-271/17

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 10. August 2017 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl –..

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 03. Feb. 2006 - 3 R 7/05

bei uns veröffentlicht am 03.02.2006

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin

Europäischer Gerichtshof Urteil, 26. Mai 2016 - T-479/11,T-157/12

bei uns veröffentlicht am 26.05.2016

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 26. Mai 2016 ( *1 ) „Staatliche Beihilfen — Erdölsuche — Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut français du pétrole (IFP) implizit durch die Verleihung des Status eines.

Europäischer Gerichtshof Urteil, 17. Feb. 2017 - T-14/14,T-87/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2017

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer) 17. Februar 2017 ( *1 ) „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Einrede d

Bundesverfassungsgericht Urteil, 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

Tenor 1. § 4a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1130) ist insoweit mit Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht ve

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Apr. 2017 - 6 U 152/16 Kart

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.09.2016 – Az. 22 O 26/16 Kart- in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.09.2016 hinsichtlich der Kosten aufgehoben und im Übrigen wie folgt a

EUGH T-20/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 21. Juni 2017 ( *1 ) „Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke, die Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien darstellt — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchs

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Juni 2007 - 1 K 2274/06

bei uns veröffentlicht am 20.06.2007

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Beschei

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor 1. Das Verfahren wird abgetrennt, soweit es den Antrag auf Erstreckung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1630/12 auf § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, 2 und 3 und §§ 3 bis 8 des Gesetzes zur Umsetzun