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14.09.2023 13:28

Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es legt Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis fest. Dabei geht es sowohl um einzelne Arbeitsverträge als auch um Vereinbarungen zwischen großen Arbeitgeber- und Arbeitnehmergruppen.
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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

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originally published: 14.09.2023 13:28, updated: 15.01.2024 01:27
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Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es legt Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis fest. Dabei geht es sowohl um einzelne Arbeitsverträge als auch um Vereinbarungen zwischen großen Arbeitgeber- und Arbeitnehmergruppen.

Das Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zentrale Funktionen sind der Kündigungsschutz, Arbeitsschutz, sowie der Interessensausgleich zwischen den Parteien.

In der facettenreichen Landschaft des deutschen Rechtssystems nimmt das Arbeitsrecht eine herausragende Stellung ein. Es dient als Schutzschild und Orientierungshilfe für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Das Arbeitsrecht definiert nicht nur die Rechte und Pflichten von Individuen im Berufsfeld, sondern prägt auch das gesamte Arbeitsumfeld und die Geschäftsbeziehungen.

Zentral im Arbeitsrecht ist der Arbeitsvertrag. Er legt die Grundlage für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Vertrag beschreibt nicht nur Gehalt, Arbeitszeiten und Aufgabenbereiche, sondern beinhaltet auch Regelungen zu Urlaub, Krankheit, Überstunden und Kündigungsmodalitäten. Es ist also von essentieller Bedeutung, diesen sorgfältig zu prüfen und bei Unklarheiten professionellen Rat einzuholen.

Doch das Arbeitsrecht geht weit über den individuellen Arbeitsvertrag hinaus. Es regelt auch kollektive Vereinbarungen, die durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände im sogenannten Tarifvertrag festgehalten werden. Hier werden branchenspezifische Regelungen getroffen, die von Löhnen über Arbeitszeiten bis hin zu Zusatzleistungen reichen können.

Neben diesen Aspekten bietet das Arbeitsrecht auch Schutzmechanismen. Insbesondere zu nennen ist der Kündigungsschutz, dieser stellt sicher, dass Arbeitnehmer nicht willkürlich oder ohne triftige Gründe entlassen werden können. Gleichzeitig gibt es Regelungen, die den Arbeitsschutz betreffen. Diese gewährleisten, dass der Arbeitsplatz sicher ist und Risiken minimiert werden.

In einer Zeit, in der sich die Arbeitswelt rasant verändert und Flexibilität immer mehr gefordert wird, bleibt das Arbeitsrecht ein verlässlicher Ankerpunkt. Es sorgt dafür, dass trotz aller Veränderungen die Rechte von Arbeitnehmern gewahrt und die Pflichten von Arbeitgebern klar definiert bleiben.

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Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber sozial auswählen – oft mithilfe eines Punktesystems. Lange galt: Schon ein einzelner Fehler bei einem anderen Arbeitnehmer konnte viele Kündigungen „kippen“ (sog. Domino-Effekt). Das BAG hat diese Rechtsprechung mit diesem Urteil aufgegeben. Entscheidend ist nun, ob sich ein gerügter Auswahlfehler konkret auf die Kündigung des klagenden Arbeitnehmers ausgewirkt hat. Steht fest, dass ihm auch bei korrekter Anwendung des Punktesystems gekündigt worden wäre, bleibt die Kündigung wirksam. Das BAG bestätigte zudem, dass ein Punktesystem keine individuelle Abschlussprüfung enthalten muss (§ 1 Abs. 3 KSchG n.F.). Schließlich stellte es klar, dass ein fehlendes Mitbestimmungsverfahren nach § 95 Abs. 1 BetrVG die Kündigung nicht automatisch unwirksam macht. Das Urteil ist ein Wendepunkt für die Praxis der Sozialauswahl bei Massenentlassungen.

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Ein Oberarzt im öffentlichen Dienst übte trotz fehlender Genehmigung wiederholt eine Nebentätigkeit aus. Nach Abmahnung und früheren (teils unwirksamen) Kündigungen kündigte der Arbeitgeber schließlich außerordentlich – hilfsweise mit sozialer Auslauffrist. Der Arbeitnehmer wandte ein, der „Ärztliche Direktor“ des Klinikums sei nicht sein Arbeitgeber und daher nicht kündigungsbefugt; außerdem sei der falsche Personalrat beteiligt worden. Das BAG hielt die Kündigung mit Auslauffrist für wirksam. Es entschied, dass der Ärztliche Direktor den Freistaat Bayern wirksam vertreten durfte und die Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers eindeutig dem richtigen Arbeitgeber zuzuordnen war. Inhaltlich bestätigte das BAG: Wer trotz Versagung und Abmahnung eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit fortsetzt, kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung setzen. Eine erneute Abmahnung ist dann regelmäßig nicht erforderlich, wenn bereits eine einschlägige Abmahnung vorliegt und der Arbeitnehmer erkennbar nicht umsteuert. Auch die Personalratsbeteiligung war wirksam, weil der zuständige Personalrat der Einsatzdienststelle beteiligt war und formale Einwände nicht rechtzeitig gerügt wurden. Praxisrelevant ist das Urteil, weil es drei „Klassiker“ bündelt: Abmahnung/Verhältnismäßigkeit, Vertretungsfragen und ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung.

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In dem Fall ging es darum, ob ein Arbeitnehmer eine Kündigung zwingend innerhalb von drei Wochen nach § 4 Satz 1 KSchG angreifen muss, wenn die Kündigung womöglich gar nicht vom kündigungsberechtigten Arbeitgeber stammt. Nach...
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In dem Fall ging es darum, ob ein Arbeitnehmer eine Kündigung zwingend innerhalb von drei Wochen nach § 4 Satz 1 KSchG angreifen muss, wenn die Kündigung womöglich gar nicht vom kündigungsberechtigten Arbeitgeber stammt. Nach Insolvenzeröffnung hatte der Geschäftsführer der insolventen Arbeitgeberin fristlos gekündigt, obwohl möglicherweise nur der Insolvenzverwalter kündigen durfte (§ 80 Abs. 1 InsO). Das Landesarbeitsgericht meinte, die Drei-Wochen-Frist gelte trotzdem – selbst bei fehlender Vertretungsmacht. Das Bundesarbeitsgericht widersprach: § 4 Satz 1 KSchG greift nur bei einer Kündigung, die dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann. Kündigt jemand ohne Vollmacht bzw. ohne Berechtigung, liegt (zunächst) keine „Kündigung des Arbeitgebers“ vor; die Frist kann dann frühestens mit einer Genehmigung beginnen. Weil das Berufungsgericht nicht sauber aufgeklärt hatte, ob eine Vollmacht oder Zustimmung des Insolvenzverwalters vorlag, wurde das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Praktisch wichtig ist das Urteil vor allem in Fällen von Insolvenzen, Betriebsübergängen oder unklarer Arbeitgeberstellung: Die Fristfrage hängt dann davon ab, ob die Kündigung dem richtigen Arbeitgeber zugerechnet werden kann.

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Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob ein Tarifvertrag in Kleinbetrieben einheitliche Kündigungsfristen vorsehen darf, ohne nach Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Alter zu staffeln. Ein langjährig beschäftigter, älterer...
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Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob ein Tarifvertrag in Kleinbetrieben einheitliche Kündigungsfristen vorsehen darf, ohne nach Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Alter zu staffeln. Ein langjährig beschäftigter, älterer Arbeitnehmer hielt eine solche Regelung für unzulässig und berief sich auf den gesetzlichen Schutzgedanken des § 622 BGB. Das BAG bestätigte jedoch die Wirksamkeit der tariflichen Regelung. § 622 Abs. 4 BGB erlaubt es Tarifvertragsparteien ausdrücklich, von den gesetzlichen Kündigungsfristen abzuweichen – auch zulasten älterer oder langjähriger Arbeitnehmer. Weder das Gleichheitsgrundrecht noch europäisches Antidiskriminierungsrecht stehen dem entgegen. Entscheidend ist, dass die tarifliche Regelung sachlich begründet ist, etwa durch die geringere Leistungsfähigkeit von Kleinbetrieben. Für die Praxis bedeutet das: Tarifliche Kündigungsfristen können in Kleinbetrieben deutlich kürzer sein als die gesetzlichen Fristen.