Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193

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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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22/10/2019 05:23

Wer Grundsicherungsleistungen haben will, muss ein teures Auto grundsätzlich vorher verwerten. Dabei muss die Behörde aber auf das Zusammenspiel der Freibeträge achten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Sozialrecht Berlin
SubjectsSozialrecht
06/09/2019 05:56

Aus medizinischen Gründen kann die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil erforderlich sein. Die Kostenbegrenzung auf einen Höchstbetrag gilt dabei nicht – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Sozialrecht Berlin
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20/08/2019 05:07

Zahnersatz im Ausland kann eine preiswerte Alternative sein. Wurde die Behandlung aber zuvor nicht von der Krankenkasse genehmigt, kann die Auslandsreise für den Betroffenen sehr teuer werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Sozialrecht Berlin
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20/04/2018 14:50

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente kann abgelehnt werden, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und die gesetzliche Vermutung einer sogenannten „Versorgungsehe“ greift – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des M
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published on 10/05/2023 13:26

Sozialgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil   In dem Rechtsstreit  A, - Kläger -   Proz.-Bev.: Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Oranienburger Str. 69, 10117 Berlin,   gegen  Deutsche Rentenversicherung Bu
published on 29/04/2022 12:31

Streitgegenständlich ist vorliegend die unangemessene Dauer des geführten Ausgangsverfahrens (Kostenfestsetzungsverfahrens) beim Sozialgericht Karlsruhe. Die Klägerin begehrt einen Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über
published on 29/04/2022 12:05

Streitgegenständlich ist die Aufhebung und Erstattung des Arbeitslosengeldes II, wegen eines erlittenen immateriellen Nachteils der Klägerin, aufgrund des überlangen Ausgangsverfahrens. Vorliegend berücksichtigte das beklagte Jobc
SubjectsSozialrecht
published on 04/03/2021 12:38

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt streitig.
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(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids...
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen...