- 3.2.5. Anfechtung bei unentgeltlichen Leistungen, § 134 InsO

published on 08/09/2010 13:04
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Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte



Die Anfechtung nach § 134 InsO betrifft unentgeltliche Leistungen des Schuldners. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Beschenkte wenig schutzwürdig ist (vgl. auch §§ 528, 816 Abs. 1, 822 BGB).


3.2.5.1. Anwendbarkeit

Die §§ 130, 131 InsO sind Spezialregelungen zu § 134 InsO. Bedeutung erlangt die Anfechtung nach § 134 InsO insbesondere bei Handschenkungen.


3.2.5.2. Voraussetzungen

 

§ 134 InsO

1)

unentgeltliche Leistung des Schuldners

Der Begriff der "Leistung" wird weit ausgelegt. Er umfasst alle Schenkungen i.S.v. § 516 BGB sowie alle sonstigen vermögensmindernden Rechtshandlungen des Schuldners, z.B. Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte, Unterlassungen wie die Protesterhebung oder die nicht erfolgte Hemmung der Verjährungsfrist. Nicht hierunter fallen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.

"Unentgeltlich" ist die Leistung, wenn der Schuldner als "Verfügender" oder ein Dritter für die Leistung keine angemessene Gegenleistung erhält. Dies wird objektiv beurteilt. Es wird geschaut, ob sich die Rechtshandlung des Schuldners vermögensmindernd auswirkt.

- nicht erforderlich: Einigung der Parteien über Unentgeltlichkeit, nichtsdestotrotz können subjektive Vorstellungen über die (Un-)Entgeltlichkeit Bedeutung erlangen, wenn der Schuldner vom anderen Teil eine Gegenleistung erlangt hat, die aber objektiv nicht gleichwertig ist. Dies wird beim sog. Notverkauf relevant, wo der Schuldner Gegenstände aus seinem Vermögen unter Wert verkauft, die Parteien die Gegenleistung aber als angemessen ansehen

- z.B. Schenkungen (auch unter Auflagen), unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, ein vom Schuldner gewährter Schulderlass, Verzicht auf eine ihm eingeräumte Sicherheit

2)

frühestens vier Jahre vor Insolvenzantrag

Der Anfechtungsgegner muss beweisen, dass die Leistung früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen wurde.

3)

mittelbare Gläubigerbenachteiligung

4)

kein Anfechtungsausschluss nach § 134 Abs. 2 InsO

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn es sich lediglich um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Wertes handelt. Das sind solche Gelegenheitsgeschenke, die nach der Verkehrssitte zu bestimmten Anlässen üblich sind, z.B. Weihnachts-, Geburtstags- und Hochzeitsgeschenke. Sie dürfen nicht die Geringwertigkeitsschwelle übersteigen.

 

3.2.5.3. Problemfeld: Cash-Pooling

Ein praktisch bedeutender Fall der Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung gem. § 134 InsO ist der Fall des Cash-Pooling.

Von Cash Pooling spricht man, wenn Verbindlichkeiten innerhalb einer Unternehmensgruppe jeweils von dem Unternehmen beglichen werden, das gerade über die erforderliche Liquidität verfügt oder wenn die gesamte Liquidität des Konzerns auf einem Konto zusammengefasst wird.

Der Gesetzgeber hat mit dem am 01.11.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen das Cash-Pooling ausdrücklich gebilligt, wenn der Rückgewähranspruch der Tochtergesellschaft vollwertig und liquide (jederzeit fällig) ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG).

Problematisch ist, wenn das Unternehmen 1 eine Verbindlichkeit des ebenfalls zur Gruppe gehörenden Unternehmens 2, das nicht mehr solvent ist, tilgt und im Anschluss das Unternehmen 1 Insolvenz anmelden muss. Dann stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter des Unternehmens 1 diese Tilgung gegenüber dem Leistungsempfänger (d.h. dem ehemaligen Gläubiger des Unternehmens 2) unter dem Gesichtspunkt einer unentgeltlichen Leistung anfechten kann.

BGH, Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00:
Im "Zwei-Personenverhältnis" ist eine Vergütung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll [...]. Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 32 KO ebenso wie in § 134 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat [...]. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung [...], oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung [...]. Das gilt indessen nicht, wenn [...] die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wertlos war. [...] Die Beklagte hat deshalb [...] wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Gemeinschuldnerin angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar [...]. Eine Kenntnis des Leistungsempfängers von der Wertlosigkeit seiner Forderung ist [...] nicht ausschlaggebend. Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus [...]. Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt [...]. Erst wenn feststeht, dass der Zuwendungsempfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäftes Freigiebigkeit gewesen ist [...]. Da es hier schon objektiv an einem Gegenwert fehlt, kommt es auf die subjektiven Vorstellungen nicht an.
Ob der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO [§ 134 InsO] nicht von Bedeutung. [...] Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine werthaltige Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs [...]. Hat er vertragliche Leistungen oder Versicherungsschutz bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner bestehenden, aber noch nicht beglichenen Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung durch den Gemeinschuldner nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können.
Die Leistung des Gemeinschuldners ist auch nicht deshalb entgeltlich, weil er sich gegenüber dem Schuldner der Forderung zu deren Tilgung verpflichtet hat. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Gemeinschuldner und dem Zuwendungsempfänger [...]; nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 32 Nr. 1 KO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden. Ob daneben auch eine Verbindlichkeit erfüllt wird, ist unerheblich [...]. Selbst wenn zwischen dem Schuldner der getilgten Forderung und dem leistenden Gemeinschuldner eine wirksame Vereinbarung über die Erbringung der Leistung an den Gläubiger bestand, macht dies den Leistungsempfänger gegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig [...].
Die Zuwendung der Gemeinschuldnerin wäre nur dann entgeltlich, wenn die Beklagte hierauf gegen die Gemeinschuldnerin einen Anspruch gehabt hätte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. [...]
Die Gläubigerbenachteiligung folgt bereits aus der Unentgeltlichkeit, wenn die Verfügung das den Gläubigern haftende Vermögen betrifft [...]. Eingehende Zahlungen für die [Schuldnerin] standen mit der unentgeltlichen Verfügung zugunsten der Beklagten in keinem rechtlichen Zusammenhang. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn Geld gerade für die Zahlung an die Beklagte eingegangen wäre.

BGH, Urteil vom 16.11.2007, IX ZR 194/04:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO vor.
[Im Rahmen des § 134 InsO ist es] unerheblich, ob die Schuldnerin gegenüber [dem Drittschuldner] verpflichtet war, de[ss]en Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu tilgen oder ob sie ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erschiene dadurch die Beklagte als Leistungsempfängerin gegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig. [...] Unerheblich ist nach alledem auch, ob es - etwa im Rahmen eines von den Parteien diskutierten "Cash-Pools" - eine verpflichtende Abrede zwischen den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben hat, Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu begleichen.
Vergeblich [wird] geltend [gemacht], die Beklagte habe gegen die Schuldnerin einen eigenen Anspruch auf Bezahlung der Beitragsschulden [des Drittschuldners] gehabt, weil die Voraussetzungen einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung vorlägen. Die Beteiligten seien gesellschaftsrechtlich "eng verzahnt", und der Haftungsfonds [des Drittschuldners] sei planmäßig auf die Schuldnerin verlagert, mithin der Beklagten entzogen worden. Darin liege ein existenzvernichtender Eingriff.
Den selbstständigen Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs im Sinne einer Durchgriffshaftung gegen die Gesellschafter hat der Bundesgerichtshof inzwischen aufgegeben [...]. Statt dessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kommt [...] in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. [...]
Es fehlt auch nicht an einer [...] objektiven Gläubigerbenachteiligung. [...]
Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungsempfänger zu tilgen, ist insoweit unerheblich. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Zweckvereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des zugewendeten Gegenstands geführt hat [...].

Obwohl danach im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO vorliegen, konnte der Senat nicht der Revision stattgeben.
Denn veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus.
Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt.


3.2.5.4. Problemfeld: Einlagen des Anlegers bei Schneeballsystem

Unter Schneeballsystem versteht man ein Geschäftsmodell, das eine ständig wachsende Zahl von Teilnehmern zum Funktionieren benötigt. Dabei wird das von den neuen Teilnehmern investierte Geld v.a. zur Auszahlung der Gewinne, die den bereits Teilnehmenden versprochen wurde, eingesetzt. Wenn das System zusammenbricht, stellt sich die Frage, ob die ausgezahlten Scheingewinne vom Insolvenzverwalter angefochten werden können.

BGH, Urteil vom 11.12.2008, IX ZR 195/07:
Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten, da die Schuldnerin nur vorgespiegelt hatte, aus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben. Einseitige Vorstellungen des Leistungsempfängers über eine Entgeltlichkeit der Leistung haben selbst dann keine Bedeutung, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervorgerufen worden ist.

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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21/11/2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
21/11/2023 11:54

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13/01/2021 17:26

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige
08/09/2010 14:28

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.